Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
491
JPEG-Download
 

491

wenn der Verfalltag ein Sonntag oder Festtag ist, wurde inArt. 298.—300. angegeben.

Art. 562.

Absatz 1. Das span. HandelsG.B. Art. 443. bestimmtbei Wechselbriefen, welche im Auslande auf Ufo gestellt sind, dieVersallzeit in der Regel nach dem Gebrauche des Ausstellungs-orts. Es kann dieß jedoch nur Verwirrung erregen (Art. 1002.).

Das Holland. HandelsG.B. Art. 152. berechnet den Ufovon einem Monat, weitn der Wechselbrief nicht nach Sicht ge-zogen war, d. h. also blos „» »so", und nicht, nach Sicht» us«,von der Zeit der Ausstellung an. Es schien aber nicht empfeh-lenswert-, einen solchen Unterschied einzuführen, da die Uso-briese ohnehin immer mehr in den Abgang kommen.

Absatz 2. Zwei Uso wären demnach vier Wochen nachSicht.

Art. 563.

Absatz 1. ist eine bloße Folgerung aus der Bestimmungdes Art. 1002.

Absatz 2 . Französ. HandelsG.B. Art. 133.

Vierte Abtheilung.

Bon der Begebung der Wechselbriefe.

Art. 564.

Wenn gleich die Uebereignung einer Wechselforderung, wiebei anderen (s. oben zu Art. 355.) eigentlich schon durch denVertrag und die Uebergabe der Urkunde geschieht; so ist dochdiese Forderung gegen Dritte als Wechselforderung nur dannwirksam, wenn es durch Indossament geschieht, und der Nück-griff gegen den Uebertragenden selbst findet nur in diesem Fallenach Wechselrecht und mit der bei Wechseln geltenden Wirkungstatt. In diesem Sinne kann man mit Recht sagen, daß dieUebertragung des Eigenthums eines Wechselbriefs und der daran