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ein Wcchselbrief, der nicht an Ordre lautet, nach französi-schem Rechte, gar nicht als solcher gilt. Auf der anderen Seitemag es aber doch in der Absicht des Ausstellers liegen, daß ersich selbst wechselmäßig verbindlich macht; aber er will sich nurgegen den Nehmer verbindlich machen, weil er mit diesem inbesonderen Rechtsverhältnissen steht, besondere Einreden gegendiesen hat; oder er kann Rücksichten gegen den Bezogenen zunehmen haben. Wenigstens liegt kein nöthigender Grund vor,einem solchen Papier rücksichtlich des Ausstellers, und noch weni-ger rücksichtlich des Bezogenen die Wechselkrast abzusprechen.
Ist nun ein Wechselbrief nicht an Ordre gestellt, d..h. sinddiese Worte ausgelassen; so hat der Inhaber kein Recht, den-selben mit Wirkung zu indossiren (württemb. Wechs.Ordn.Kap. 4. §. 2 .): ein Satz, der sich so ziemlich von selbst versteht.Hingegen läßt sich nicht annehmen, daß einem solchen Inhaberdamit auch die Cession oder sonstige Uebertragung untersagt sey;nur kann sie nicht mit Wechselwirkung geschehen; denn die Haupt-absicht des Cedenten, sich seine Einreden zu erhalten (s. obenArt. 355. ff.) wird gerade dadurch erreicht * *). Der Acceptanthingegen muß unter Protest acceptiren, wenn er sich seine Ein-reden gegen den Aussteller auch gegen den Inhaber erhalten will(Art. 357.). Doch hätten sich diese Sätze vielleicht auch durchFolgerung ableiten lassen. Dagegen war
Absatz 2 . eine Bestimmung darüber nöthig, wie ein Indos-sament zu beurtheilen sey, welches in einem solchen Falle doch,d. h. gegen den Willen des Ausstellers hinzugefügt wird. Dasholländ. HandelsG.B. Art. 139. erklärt solche Wechselbriefefür nicht indossirbar, also das Indossament für ungültig, undläßt nur eine Cession mittelst besonderer Urkunde nach den For-men und Wirkungen des bürgerlichen Rechts zu. Auch nachenglischem Rechte sind solche Briefe nicht indossirbar **). Es
lichcm Verbote an; Hat aber beinahe alle Wechselgesetzgebungen undden Gebrauch gegen sich.
*) Sonnt eithner a. a. O. §. 440. Weishaar a. a. O. §. 1377.
*') Wittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtspflege. Bd. III.S. 205.