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läßt sich jedoch nicht einsehen, warum nicht ein solches Indossa-ment wenigstens als Bevollmächtigung zum Einzüge sollte geltenkönnen; so daß also dem Aussteller nicht nur alle seine Rechtegegen den Nemittenten im Falle des Rückgriffs gewahrt bleiben,sondern auch, wenn die Stellung an Ordre aus Rücksicht aufden Bezogenen weggelassen wurde, dieser in der Lage ist, gegenden Inhaber alle Einreden geltend zu machen, welche ihm gegenden Remittenten zustanden, nicht aber gegen den Aussteller, dader Acceptant dem Remittenten aus einer besonderen Verpflich-tung haftet.
Die oft erreich. Wechs.Ord. von 1763. Art. 9. Abs. 2.berechtigt den Aussteller eines nicht an Ordre lautenden Wechsel-briefs, denselben auch nach geschehener Annahme noch zu contre-mandiren, wenn er den Acceptanten mit den Belegen versehe,daß die Valuta noch nicht berichtigt sey. — Es bedarf jedochdieser Vorschrift nicht. Kann der Acceptant erweisen, daß er zurZahlungszeit mittelst Abtretung des Ausstellers eine liquide Gegen-forderung wegen nicht bezahlter Valuta an 'den Nemittenten hat;so mag er compensiren; ohne dieses aber nicht. Zum Contreman-diren aber hat der Aussteller nicht mehr Recht, als sonst auch.
Es kommt wohl vor, daß der Bezogene die Worte „anOrdre" mit Genehmigung des Remittenten im Wechsclbriefedurchstreicht. In diesem Falle ist es anzusehen, als ob der Briefvon Ansang an nicht an Ordre gestellt wäre, und der Nemittentdarf ihn nicht weiter begeben *). Ohne Genehmigung des In-habers aber darf der Acceptant nichts durchstreichen; er hastetsonst doch unbedingt (Art. 603. a. E.).
Absatz 3. Wenn der Wechselbrief in der Absicht gezogenist, damit der Remittent den Einzug besorge, und wenn dießauf einem Vertrage zwischen dem Nehmer und Aussteller oderDenjenigen, für dessen Rechnung gezogen wurde, beruht, undsogar wenn es im Wechselbriefe (zum Jncafso) steht; ist derNemittent doch berechtigt, denselben mit voller Wirkung zu bege-ben, wenn er nur an Ordre gestellt ist (Art. 572., holländ.HandelsG.B. Art. 112.). Denn es ist im Zweifel anzunehmen,
) Mittermaier teutsches Privatrccht Z. 239.