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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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daß dem Renil'ttenten auch die Einzugsbesorgung mittelst Ver-werthung erlaubt war.

Die volle Wirkung zeigt sich beim Rückgriffe. Denn derJndossatar kann sich dann nicht nur an den Remittenten, sondernauch an den Aussteller halten, ohne daß dieser sich auf den blo-ßer Auftrag zum Jncasso berufen kann (Art. 572.).

Dieß ist besonders dann von Wichtigkeit, wenn in dem Wech-selbricf der Werthempfang nicht bemerkt ist, und derselbe also zwi-schen dem Remittenten und Aussteller nur die Wirkung einerbloßen Einzugsbevollmächtigung hat (s. oben zu Art. 551. 9),Art. 557. Abs. 2.).

Art. 566.

Franz ös. HandelsG.B. Art. 136.

Es wurde absichtlich nicht gesagt, das Indossament müsseauf den Rücken des Wechselbriefs geschrieben seyn; es könntewegen Mangels an Platz auch auf der Vorderseite stehen.

Daß die Verlängerung anzukleben, und wie der Vorsichtwegen gerade über der Anfügung zu schreiben sey, braucht nichtim Gesetzbuche verordnet zu werden.

Nücksichtlich des Namens gilt das zu Art. 551. 2) Gesagteebenfalls.

Kann der Jndvfsent nicht schreiben; so muß er sich einesBevollmächtigten bedienen.

Auf den Ausdruck kommt es nicht an. Man kann also z. B.die Worte „für mich" weglassen, und das Wort cediren oderCcssion gebrauchen. Vergl. sächs. Entwurf Art. 84.

Art. 567.

§

Wurde der Werth in Rechnung gestellt, oder als verstanden,oder von einem Dritten empfangen bezeichnet; so gilt zwischendem Jndossenten und Jndossatar, aber nur zwischen diesen, ganzDasselbe, was oben vom Verhältnisse zwischen dem Ausstellerund Remittenten gesagt wurde.

Art. 568.

Absatz i. Das preuß. LandR. a. a. O. §. 816., und