der sächs. Entwurf Art. 78. 79. lassen auch Indossamente ausden Inhaber zu, und letzterer namentlich dann, wenn der Wech-selbri'cf selbst auf eine bestimmte Person lautet.
Solche Indossamente jedoch, die dem französischen und allenneueren Handelsrechten unbekannt sind, und einem Hauptzweckeder Indossamente, die Bürgschaften zu häufen, widersprechen,verdienen noch weniger Begünstigung als die Wechselbriefe suxorteur. Denn lautet der Wechselbrief auf eine bestimmte Per-son; so wäre immerhin die Frage: ob es im Sinne des Aus-stellers liege, daß er auf den Inhaber sollte übertragen wer-den können, oder ob sich der Acceptant dieß gefallen lassenmüsse? Wollte man dieß aber auch bejahen; so entstände dieweitere Frage, ob nach einem 6iro sn xorteur wieder einesauf eine bestimmte Person, und so weiter, folgen könne, undwelche Wirkung dieses gegenüber von dem bloßen Inhaber habensolle? Alles dieses würde blos zu Zweifeln und Dunkelheitenführen. Zudem bedarf es einer gesetzlichen Erlaubniß zum Jn-dossiren su xortour gar nicht, wenn man das Indossament indlimeo gelten läßt.
Absatz 2. Die württemb. Wechs.Ordn. Kap. 4. s. 4.erklärt das Indossament i» disneo für mangelhaft in Betreffder Legitimation, so daß der Bezogene darauf hin nicht zur Zah-lung gehalten sey. — Nach dem französ. HandelsG.B. Art.138. wird das Eigenthum des Briefs dadurch nicht übertragen;es gilt höchstens als Bevollmächtigung zum Einzüge. Dasspan. HandelsG.B. Art. 471. spricht ihm die Gültigkeit ganzab. Das niederländ. HandelsG.B. a. a. O. Tit. 7. Art. 35.hingegen erklärt es für gültig, wenn neben der Unterschrift auchdas Datum darin enthalten sey; und dieß hat dann das portug.HandelsG.B. Art. 356. aufgenommen. — Das Holland.HandelsG.B. Art. 136. aber geht noch weiter. Es begnügt sichmit der bloßen Unterschrift des Jndossenten, und nimmt das Ei-genthum dadurch als auf den Inhaber übertragen und den Werthberichtigt an. Auch läßt sich wirklich die früher verlangte Beifü-gung des Datums nicht durchführen, indem der Jndossent, welcherden Wcchselbrief an seinen Correspondenten zur Verwerthungsendet, häufig den Termin der Begebung gar nicht wissen kann.