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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Der Tert folgt übrigens dem holländ. HandelsG.B. umso unbedenklicher, als auch die französischen Gerichte durch diezwingende Handelsgewohnheit genöthigt werden, die Indossa-mente i» Liane« indirect anzuerkennen. Da nämlich keine Vor-schrift darüber besteht, von wem der Tert des Indossaments ge-schrieben seyn müsse, und da dieselbe auch nicht wohl gegebenwerden kann; so muß es auch dem Jndossatar erlaubt seyn, denTert zu schreiben, und dann ist das Indossament vollkommengültig; er wird sich daher nur hüten, vor der Ausfüllung denBrief zu produciren. Zwar verbietet ihm das bad. Handels-G.B. Art. 138diese Ausfüllung; aber solche Bestimmungen,welche keine Controle zulassen, sind gewiß nicht paffend.

Gibt man aber Dieses zu; so läßt sich nicht einsehen, war-um der Inhaber, wenn er das Ausfüllen vor der Produktionversäumt, darum übler daran seyn sollte, wenn er nicht schonüberhaupt verdächtig ist. Daher sind auch die französischen Ge-richte noch weiter gegangen, und haben dem Indossamente inLiane« die Übertragung des Eigenthums zugeschrieben, wenndie Umstände dafür sprachen *).

Nach dem sächs. Entwürfe Art. 75. hat Derjenige, welcherin Liane« oder ohne Beisetzung eines Datum girirt, die Rechts-vermuthung gegen sich, daß er dieß zu spät gethan habe (vergl.Art. 696.); aber es bedarf einer solchen Präsumtion gar nicht,da dem Jndvssenten ja der Beweis der rechtzeitigen Versendungobliegt.

Gerathet der Jndossent in den Concurs, ehe das Indossa-ment in Liane« ausgefüllt ist; so darf es nach französischemRechte nicht mehr ausgefüllt werden, weil der Jndossent keinengültigen Auftrag mehr ertheilen konnte. Es gilt blos als Be-vollmächtigung zum Einzüge. — Das holländ. HandelsG.B.,welchem hier gefolgt wurde, stellt die entgegengesetzte Präsum-tion auf, wahrscheinlich weil eine unrichtige, sogar betrüglicheAusfüllung doch nicht zu verhindern ist.

Es ließe sich streiten, ob die Regel dafür spreche, daß dasIndossament in Liane« dazu ausgestellt werde, um das Eigen-

koxi'vn I. o. x. 139.

Motive zu», ks„t«. ein. HundelsG.B.

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