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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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thum zu übertragen, oder gar, daß der Werth berichtigt sey?Es trägt aber zur Sicherheit des Wechselverkehrs wesentlich bei,dieß anzunehmen, und es ist nicht unbillig, wenn der Jndofsrntdie Gefahr seines unregelmäßigen Indossaments trägt; da er sichdoch auf den Jndossatar verlassen muß, und dieser Hineinsetzenkann, was er will.

Wenn übrigens die Ausfüllung eines Indossaments inKinne« erlaubt ist; so folgt daraus nicht, daß auch ein unregel-mäßiges Indossament von dem Jndossatar corrigirt werden könne:z. B. wenn Datum, Werthsbezeichnung fehlt. Dieß wäre eineunerlaubte Handlung.

Ist- ein in Kinne« indosstrter Wechselbrief in die Händeeines Dritten gekommen, welchem er von dem Jndofsenten nichtbestimmt war; so kann sich dieser nur gegen den unredlichen In-haber darauf berufen *) (Art. 729. Abs. ich.

Würde ein an eigene Ordre gestellter Wechselbrief vvmAussteller in Kinne« girirt, und blos mit diesem Giro ohneAusfüllung im Gerichte producirt; so wäre es eigentlich ein aufden Inhaber lautender, und das Verbot (Art. 555. Abs. 2 .)dadurch umgangen; daher ein solcher Wechsel auch keine Wech-selkraft gegen den Aussteller hätte **).

Art. 569.

Absatz 1. Der Wechselvertrag zwischen dem Jndossatarund Jndofsenten geht, wie zwischen dem Aussteller und Nehmer,nur dahin; daß der Jndossent die Auszählung einer Summedurch einen Dritten zusichert. Zudem kennt der Jndossatar sehrhäufig nur den Jndofsenten, und rechnet rücksichtlich der Sicher-heit der Forderung nur auf dessen Solidität, oder auf die einesfrüheren Jndoffenten. Daher liegt die Haftpflicht des Jndos-senten hier in der Natur der Sache.

Unter welchen Bedingungen der Jndoffent haftet, davonwird weiter unten (Abtheilung X.) die Rede seyn. Ein nichtwechselfähiger Jndossent haftet blos nach den in Art. 534. ff.

Gegen Mirus Grundsätze der preuß. Handclsgcsetzgebung. S. 4W.*") Vergl Mirus a. a. O. S. 46S.