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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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entwickelten Bestimmungen. Daß er aber seinen wechselfähigenVormann wechselmäßig in Anspruch nehmen kann, versteht sichvon selbst. Preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. 8. 837.

Absatz 2. Wäre größere Uebereinstimmung in den Gesetzender verschiedenen Länder rücksichtlich der Form der Wechselbriese;so hätte man festsetzen können (und dieß wäre gewiß das Cou-sequenteste): daß ein nach der Form des Ausstellungsorts gültigesIndossament immerhin voraussetze, daß der Wechselbrief und diefrüheren Indossamente ebenfalls mit den Gesetzen des jedesmali-gen Ausstellungsortes übereinstimmen. Es hätte dieß aber nurVerwicklungen herbeigeführt. Zwar hätte man unbedenklich we-nigstens so viel festsetzen können, daß diese Voraussetzung beieinem Wechselbriefe, welcher blos im Lande circulirte, eintretenmüsse, weil man hier bei allen Unterzeichnern Bekanntschaft mitden Landesgesetzen als Pflicht ansehen kann; aber ganz ohneAusnahme wäre die Regel doch auch nicht geblieben, z. B. wennzwei Ausländer im Inlands contrahirten (Art. 1091. Abs. 2.);und jedenfalls hätte ein einziges ausländisches Giro dieselbe wie-der aufheben müssen.

Dagegen ist die Regel des Artikels viel einfacher, und nichtnur der gewöhnlichen Absicht der Parteien, sondern auch demHandelsgebrauche gemäß. Ist die Urkunde Wechsel genannt, undhat sie wenigstens die Erfordernisse einer gewöhnlichen Hand-schrift; so muß man doch annehmen, daß der Girant durch seinregelmäßiges Giro sich wechselmäßig als Indossent verpflichtenwollte. Ob er die Befugniß zu indossiren hatte oder nicht, kannkeinen Unterschied machen gegen Diejenigen, welchen er sich ver-pflichtet: ausgenommen diese hätten es gewußt oder aus demBriefe ersehen (Art. 574.).

Hiernach muß also, damit das Indossament als gültig be-trachtet werden kann, die Urkunde das Wort Wechsel und dieUnterschrist des Ausstellers enthalten, ferner die Summe, denNamen des Nemittenten und des Bezogenen, so wie die Zah-lungszeit: ohne diese Eigenschaften wäre auch die Verbindlichkeitdes Jndosscnten nicht deutlich. Zwar könnte (s. zu Art. 557.)durch den Acceptanten die Zahlungszeit bestimmt werden; aberdann müßte dieselbe zu der Zeit, als die Begebung stattfand,

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