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bereits auf dem Briefe gestanden haben, wenn die Verbindlich-keit des Jndossenten dadurch deutlich bestimmt werden sollte.
Fehlt im Wechselbn'ese Ort und Zeit der Ausstellung; soschadet dieß dem Indossament nur dann, wenn die Zahlungszeitdadurch ungewiß wird.
Ist der Wechselbrief in der Art nicht an Ordre gestellt, daßdie Worte „an Ordre" weggelassen sind; so gilt das Indossa-ment gegenüber vom Remittenten nur als Vollmacht zum Einzüge(Art. 565. Abs. 2 .). Dieß hindert aber nicht den Jndossentenaus seinem regelmäßigen Indossamente gegen seine Nachfolgerfür haftpflichtig zu erklären, um so weniger, als auch der zumbloßen Einzüge Bevollmächtigte doch. die Verwerthung oft ambesten durch Indossament bewerkstelligt, wenn es auch nicht imSinne des Ausstellers gelegen ist. Anders ist es, wenn der Briesblos^zum Jncaffo lautet, oder die Begebung verbietet (Art.574.).
Ist der Wechselbrief aus den Inhaber gestellt; so schadetdieß dem Indossamente nichts.
Ebenso wenig schadet es dem Indossamente, wenn der Briefnicht an einen bestimmten Bezogenen, sondern unbestimmt an dieAgenten und Correspondenten eines Hauses gezogen wäre: wieschon vorgekommen ist.
Gleiches gilt, wenn der Zahlungsort nicht zum voraus be-stimmt ist; und ebenso, wenn die Werthsbezeichnung im Briefefehlt, weil dieß den Jndossenten gar nicht gegenüber von seinemJndoffatar berührt.
Noch mehr gilt das Gesagte, wenn ein früheres Indossa-ment unregelmäßig ist; doch wird das Nähere noch zu Art. 57l. ff.ausgeführt werden.
Art. 570.
Vor allen Dingen ist ein Indossament, welches nicht mitallen gesetzlichen Erfordernissen versehen ist, wohl von dem inKialleo zu unterscheiden. . °
Absatz 1. Sämmtliche neueren Wechselgesetze stimmen mitdiesem Satze überdin. Ist das Indossament nicht an Ordre,oder wäre es auf den Inhaber gestellt; fehlt die Werthsbezeich-