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innig, oder Ort und Datum, oder der Name des Jndossatars^so kann der Jndoffatar es nur als Vollmacht zum Einzüge gel-tend machen. Er kann darauf klagen, muß sich aber auch alleEinreden gefallen lassen, welche dem Jndoffenten hätten gemachtwerden können. — Jndossirt aber der Jndossatar oder Inhaberregelmäßig weiter; so haftet er im Zweifel wie jeder Anderegegen seine Nachfolger: ein Satz, den schon die französischeJurisprudenz nothgedrungen anerkennt *).
Das preuß. LandN. a. a. O. §. 823. hält den Ausstel-lungsort nicht für wesentlich beim Indossament. Dieser dientjedoch viel dazu, die Glaubwürdigkeit zu erhöhen, Vordatirungenzu hindern. — Ferner verlangt der sächs. Entwurf Art. 72.nicht, daß das Indossament an Ordre gestellt sey. Es ist dießjedoch so allgemeine Handelssitte, daß die Auslassung nur einenbesonderen Grund haben kann.
Zugleich ist hier auf einen Unterschied aufmerksam zu machen.Ist der Wechselbrief nicht an Ordre gestellt, aber der Werths-empfang darin enthalten; so gilt der Remittent als Eigenthümerder Forderung, nicht blos als Bevollmächtigter; beim Indossa-mente aber erscheint er, wenn es nicht an Ordre gestellt ist, blosals Bevollmächtigter. Die französischen Gerichte nehmen auchim ersten Falle für den Remittenten bloße Bevollmächtigung an.
Absatz 2. Läßt man einmal ein In Liane« durch bloßeUnterschrift ausgestelltes Indossament gelten; so kann man nichtumhin, anderen Naumlassungen gleiche Gültigkeit einzuräumen,besonders da die Auslassung des Namens des Jndossatars überallauch für ein Indossament in Liane« gilt.
^ Art. 571.
Das Indossament zum Jncasso oder Procura ist in Preußen(preuß. LandR. a. a. O. Z. 806.), beinahe in ganz-Deutsch-land und auch in England üblich **).
Das französ. Handelsrecht und die ihm nachgebildeten,
koA-l-on I. o. x. 136.
**) Mittermaier Zeitschrift für ausländische Gesetzgebung und Rechts-pflege. III. Bd. S. 20S.