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neueren erwähnen zwar desselben nicht; doch scheint es dem Hol-land. HandelsG.B. Art. 135. nicht fremd zu seyn. Jedenfallsträgt es sehr zu Vereinfachung der Formen bei. Die gewöhn-lichen Ausdrücke sind: „zum Jncasso"; „zu Erhebung des Be-trags für meine Rechnung"; „für meinen Gebrauch."
Die bloße Bevollmächtigung zum Einzüge (Art 570. Abs. 1.Art. 571.) gibt natürlich dem Jndossatar kein Recht zum Rück-griffe gegen den Indossenten; die gegenseitigen Rechte und Pflich-ten sind blos aus dem Bevollmächtigungsvertrage zu beurtheilen,der gewöhnlich unter der Form der Commission und mit deren.Wirkungen auftritt. — Zwar kann dem Falle des Art. 570.Abs. 1. eine wirkliche Eigenthumsübertragung zum Grunde lie-gen; aber sie geht nur nicht aus dem Indossamente hervor, undmuß deßwegen, wenn ein Rückgriff darauf gebaut werden soll,besonders nachgewiesen werden; was häufig im Wechselversahrennicht möglich seyn wird.
Art. 572..
Vergl. Art. 565. Abs. 3. - Das niederländ. Handels-G.B. Tit. 7. Art. 36. ließ noch kein wirksames Indossament zu,wohl aber das holländ. HandelsG.B. Art. 135. Demnachkönnen die Nachmänner auch den Aussteller des unregelmäßigenIndossaments, oder des Indossaments zum Jncasso, und seineVormänner in Anspruch nehmen; der Jndossatar aber nicht, wenner nicht den besonderen Beweis führt. Hingegen hilft es dieNachmänner nichts, wenn ein früheres Indossament unregel-mäßig, und erst ein späteres an Ordre gestellt ist (Art. 573.).
Art. 573.
Absatz 1. Da ein solches Indossament das Eigenthumnicht überträgt; so können der Aussteller, die früheren Jndossen-ten und der Bezogene dem Jndossatar Alles entgegenhalten, wassie gegen seinen Indossenten, dessen Bevollmächtigter er ist, an-führen dürfen.
Das Gleiche gilt gegen die späteren Indossatare, da dieseihr Recht nur von Demjenigen ableiten, welchem das Eigenthumnicht zustand: ausgenommen im Falle des Art. 572.