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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Wäre in dem Wechselbriefe der Werthempfang nicht ent-halten ; so gilt der Remittent nur als Bevollmächtigter des Aus-stellers des Wechselbriefs und ebenso sämmtliche Inhaber, wenndie Indossamente nicht an Ordre gestellt oder sonst unregelmäßigwären (Art. 572.); und es kann ihnen der Acceptant Alles ent-gegenhalten, was er gegen den Aussteller vorzubringen berechtigtwäre *). Wäre der Werthempfang im Briefe enthalten, abergleich das erste-Jndossament unregelmäßig; so kann der Acceptantdem Inhaber alle Einreden gegen den Remittenten entgegenhalten.

Derjenige, ^welcher unregelmäßig oder nur zum Jncasso in-dossirt, namentlich nicht an Ordre, kann von dem Jndossatarund seinen Nachmännern aus einem unregelmäßigen Indossamentedie Auslieferung der erhobenen Zahlung fordern, wenn sie dieWerthzahlung nicht nachweisen.

Uebrigens vertritt eine solche Bevollmächtigung zum Einzüge'auch die Stelle einer gerichtlichen Vollmacht.

Absatz 2 . Frühere Unterzeichner und der Acceptant werdendadurch nicht berührt; sie halten sich blos an Das, was imWechselbriefe steht. Aber die nachfolgenden Jndossatare könnendiesen Beweis immer gegen den unregelmäßig Jndossirenden gel-tend machen.

Art. 574.

Ein Jndossatar, welcher seine Rechte aus einem unregel-mäßigen Indossamente ableitet, haftet seinen Nachmännern, wenner ein regelmäßiges ausstellt, wie jeder andere (Art. 569.); siemüssen annehmen, daß er wirklicher Eigenthümer war. Waraber das Giriren im Wechselbriefe, oder in einem früheren oderunmittelbaren Indossamente, ausdrücklich verboten, z. B. wennes im Wechselbriefe oder im Indossamente heißt: „nicht aber andessen Ordre", „an ^ allein"; oder war ein Indossament blosauf den Einzug gestellt; so kann der Jndossatar und jeder spä-tere Jndossatar gleich sehen, daß der Jndofsent die Befugnißzum Giriren nicht hatte, und daß sein Giro blos die Kraft einerAfterbevollmächtigung haben kann. Stellt nun der Jndofsent

*) Vergl. koF>'vn I. e. x. 136.