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dennoch ein förmliches Giro aus; so ist die Schuld auf beidenSeiten, und der Jndossatar soll aus seinem Uebersehen keinenNutzen ziehen. Anders wäre es, wenn er überredet, betrogenwurde. Ob aber die Beweisführung des Betrugs noch für denWechselproceß tauge, hängt von den Umständen ab.
Art. 575.
Das französ. HandelsG.B. Art. 139. spricht blos.'vonder Strafe der'Mischung; das holländ. HandelsG.B. Art.138., vergl. niederländ. HandelsG.B. Tit. 7. Z. 38. machenden Vordatirenden für Schaden, Kosten und Zinsen verbindlich;es kann jedoch nicht schaden, auch einen sonstigen Privatnachtheildarauf zu setzen, da Wechselbriefe Jedem eine unantastbareWahrheit seyn sollen, und auch bloße Unachtsamkeit hier Ahndungverdient.
Art. 576.
Der französische Gerichtsgebrauch erklärt die Begebung einesverfallenen Wechselbriefs für gültig *). Auch läßt sich dieß ansolchen Orten nicht anders machen, wo Verfalltag und Zahltagwegen der Respecttage verschieden sind.
Ist aber auch der Zahltag bereits verstrichen; so sind meh-rere Fälle denkbar. Wäre die Protesterhebung wegen Nichtzah-lung einer aceeptirten Tratte versäumt; so hat der Wechselbriefnur noch Wirkung gegen den Acceptanten, und beschränkte gegenden Aussteller, aber es könnte dieß der Begebung nicht im Wegestehen, da Geber und Nehmer dieß wissen. Doch wird mansicherer gehen, wenn man annimmt, der Nehmer habe nicht dasEigenthum erwerben wollen, es handle sich blos vom Einzüge.Auch wäre es gegen die Sicherheit des Verkehrs, die Eirculationsolcher Papiere zu befördern. — War aber rechtzeitig Protestwegen Nichtzahlung einer aceeptirten Tratte erhoben, und da-durch die Forderung gegen den Acceptanten und sämmtliche Unter-zeichner gewahrt; so stände zwar einer Abtretung nichts im Wege,
I'epul'toü'e ä« la »uuveli« '0. 1. p. 321.
l. l:. p. 132.