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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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aber das Indossament allein ohne die weiteren Belege, Protestund Benachrichtigung davon (Art. 667.), reicht nicht zu, undhätte jedenfalls nur eine beschränkte Wirkung; weil die Unter-zeichner die Begebung bis zur Verfallzeit im Auge haben, alsoauch nur für den Rückwechsel auf die bis dahin eingetragenenBegebungsorte (Art. 678.) einstehen können. Zudem wäre einesolche Begebung noch mehr gegen die Interessen des Verkehrs.Daher rechtfertigt sich die Bestimmung des Artikels von selbst,daß dergleichen Begebungen vermöge einer rechtlichen, nicht durchGegenbeweis zu entkräftenden Präsumtion nur als Procura gegenDritte gelten: mag auch dem Verhältnisse zwischen den Contra-henten eine wahre Eigenthumsübertragung zum Grunde liegen.Dasselbe gilt auch allgemein in England *).

Das niederländ. HandelsG.B. Tit. 7. Art. 39., dasholländ. Art. 159., das span. Art. 474., und das portug.HandelsG.B. Art. 360.< lassen keine Begebung eines verfallenenWechselbriefs zu; man hatte jedoch um so weniger Grund dieserBestimmung zu folgen, als auch das preuß. LandR. a. a. O.§. 825., und der sä chs. Entwurf sich dagegen erklären.

Absatz 2. Nur wenn die Zahlung eines nicht angenomme-nen Wechselbriefs bereits verweigert wurde, kann von der Bege-bung nicht mehr die Rede seyn, weil der Wechselbrief keineeigentliche Forderung, blos Entschädigungsansprüche repräsentier*).

Zugleich ergibt sich aus der Fassung des Artikels, daß nichtangenommene und deßwegen protestirte Wechselbriese bis zurVerfallzeit wohl begeben werden können; wie es auch alle Tagegehalten wird (sächs. Entwurf Art. 154.); nur geschieht es sel-ten, wenn nur ein Eremplar ausgefertigt wurde.

Wußte der Jndossatar, daß die Annahme verweigert war';so kann er keine Sicherheit wegen der Zahlung von seinem Jn-dossentcn verlangen: was auch in England gilt ***).

Sind sämmtliche Wechselklagen verjährt; so kann ohnehinnicht mehr von Begebung die Rede seyn.

*) Mitiermaicr Zeitschrift für ausländische Rechtspflege. IN Bd.

S. 207.

k.og,'>'on I. c. j,. 133.

«»*) Mitiermaicr Zeitschrift für ausländische Rechtspflege a. a. O.