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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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506
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Der Beisatz (Abs. 1.) wegen der nach Sicht und einigeZeit nach Sicht zahlbaren Briefe, deren Vorlegungsfrist versäumtwurde, war deßwegen nothwendig, weil solche Papiere auch an-genommen keinen Rückgriff gegen die Indossenten gewähren, alsoin gleicher Kategorie mit denjenigen stehen, deren Verfall nichtdurch Protest gewahrt wurde.

Art. 577.

Der sächs. Entwurf Art. 98. enthält den Satz, daß eineWechselurkunde durch das Ausstreichen von Indossamenten nichtuntauglich werde. Es bedarf jedoch dieses Ausspruches gar nicht,da er von allen Urkunden und am meisten von solchen zusam-mengesetzten gilt. Ebenso versteht es sich von selbst, daß eindurchstrichenes Indossament im Zweifel ungültig ist.

Dagegen war der Erwähnung werth, welchen Einfluß dasso häufig vorkommende, in vielen Fällen von den Gesetzen ge-billigte Ausstreichen (vcrgl. Preuß. LandN. a. a. O. 8. 844.)auf die übrigen Indossamente haben könne? Wird nämlich durchdas Ausstreichen eines Indossaments der Zusammenhang unter-brochen; so wird der Bezogene jedem späteren Jndossatar denMangel an Legitimation zur Sache entgegenhalten. Ebenso wirdder Vvrmann seinem regreßsuchenden Nachmann entgegenhalten,daß er ihm auf eine Urkunde, aus welcher der Regreß nicht biszum Aussteller verfolgt werden könne, nichts schuldig sey.

Hat aber ein Jndossent sein eigenes Indossament als un-brauchbar durchstrichen, und ein neues dafür hinzugefügt; hat er,wenn der Brief noch einmal an ihn begeben wird, dieZwischen-indossamente durchstrichen, um im Falle des Regresses gleichbelangt werden zu müssen; so war er dazu vollkommen berech-tigt, und die Handlung ist durchaus unschädlich:

Art. 578.

Mit dem Wechselbriefe haben diese Eigenschaft alle übrigenan Ordre gestellten, oder auf den Inhaber lautenden Schulddo-cumeute, Handelseffecten, gemein. — Der Satz ist übrigens sofeststehend und allgemein angenommen., daß ihn die neuestenHandelsgesetzbücher übergehen.