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Daß gegen den Jndossatar zum Jncasso alle persönlichenEinreden, welche gegen den Jndossenten zustehen, geltend gemachtwerden können (Art. 571.), liegt in der Natur der Sache. Per-sönlich heißen diejenigen Einreden, welche aus dem unmittelbarenVertragsverhältnisse zwischen dem Jndossatar und dem Klägeroder Beklagten hervorgehen; wobei es sich aber immer fragt, obdie Beweisführung für das Wechselverfahren taugt.
Die aus dem Wechselbriefe zu entnehmenden Einreden müssenNach Umständen schon vorher dort stehen, ehe der Brief in dieHände des Präsentanten kam.
Ein Jndoffent kann seinem Indossamente auch Clausuln hin-zufügen: z. B. daß er nicht für den Regreß stehe, „ohne Ob-ligo;" in diesem Falle binden sie den Inhaber. Wären sie durchbesondere Acte gegeben; so binden sie nur die Contrahenten.
Ferner kann sich der Jndossent des Rechts eine Nothadressebeizusetzen bedienen, wovon unten die Rede seyn wird.
Der Satz des Artikels ist besonders dann von Wirkung,wenn die Valuta des Wechselbriefs oder eines früheren Indossa-ments von nichtigen oder verbotenen Verpflichtungen herrührenwürde.
Fünfte Abtheilung.
Bon den Pflichten des Ausstellers.
Art. 579.
Die erste und Hauptpflicht des Ausstellers, welche aus demWechselvertrage mit Nothwendigkeit hervorgeht, ist, daß er fürdie Annahme und Zahlung des Wechselbriefes sorge. Thut erdieß nicht, oder wird der Wechselbrief trotz aller seiner Sorgenicht angenommen und bezahlt; so haftet er für alle Schädenund Kosten, und zwar jedem rechtmäßigen Inhaber: denn er hateinmal unbedingt versprochen, die Wechselsumme an den Remit-tenten oder seinen Cessionar durch einen Dritten ausbezahlen zulassen. Von dem Umfange seiner Haftpflicht wird noch weiterunten die Rede seyn.
Die Wcchselgesetze knüpfen jedoch den Rückgriff oder die