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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Entschädigungsforderung des Inhabers an bestimmte Formenund Fristen: namentlich bei den einige Zeit nach Sicht zahlbarenBriefen an die Vorlegung zur Annahme innerhalb einer bestimm-ten Zeit (Art. 588.); bei den nach Sicht zahlbaren an die Vor-legung zur Zahlung innerhalb einer bestimmten Zeit (Art. 663.);und überhaupt an die rechtzeitige Erhebung des Protests (Art.663.), oder der Anstellung der Klage innerhalb einer bestimmtenkürzeren Frist (Art. 673.); so daß der Inhaber seiner Entschä-digungsansprüche im Versäumnißsalle verlustig wird: und zwarganz verlustig, nicht blos in der Art, daß er seine Ansprüchenicht mehr nach Wechselrecht oder im Wechselverfahren geltendmachen könnte; sondern in der Art, daß er sie überhaupt nichtmehr, auch nicht nach civilrechtlichen Grundsätzen verfolgen kann:wiewohl viele teutschen Rechtslehrer *) nur von einem Verlusteim erstgedachten Sinne reden.

Es ist jedoch rücksichtlich der Jndofsenten vorweg klar, daßes sich nicht mit der Sicherheit des Handelsverkehrs verträgt,wenn man sie auch bei versäumten Formen und Fristen nacheivilrechtlichen Grundsätzen, und zwar noch lange nach der Ver-fallzeit haften lassen wollte, ob sie gleich von dem Schicksale desBriefs nicht nur nichts erfahren haben, sondern nicht einmalGelegenheit dazu hatten.

Bei dem Aussteller verhält es sich allerdings etwas anders.Er hat die Pflicht für Acceptatiou und Zahlung zu sorgen, underfährt vom Bezogenen, ob derselbe dem Auftrage nachkam odernicht. Er ist also im letzten Falle unterrichtet; und ist er esnicht, so ist dieß gewöhnlich seine Schuld. Zudem würde er sichoft mit dem Schaden des Inhabers bereichern, wenn er die Va-luta empfangen hat, ohne daß er seine Verbindlichkeit dagegenerfüllt; auch wiegt dann sein eigenes Versäumniß das des Inha-bers auf. Daher konnte die Haftverbindlichkeit des Ausstellersnicht allein von der Versäumniß der obgenanten Formen undFristen abhängig gemacht werden. Französ. HandelsG.B. Art.117. 170., span. HandelsG.B. Art. 452. 453.

Hat aber der Aussteller für die gehörige Deckung gesorgt,

Wcishaar a. a. O. §. 1422.