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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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d. h. den Bezogenen in den Stand gesetzt, Zahlung zu leisten;so hat er Alles gethan, was in der Regel hinreicht, um seineVerbindlichkeit zu erfüllen. In diesem Falle kann er auch mitRecht verlangen, daß der Remittent oder dessen Nachfolger, d. h.der Inhaber, ebenfalls seinen Verpflichtungen nachkomme, allegesetzlichen Formen und Fristen strenge beobachte, indem die Zah-lungsfähigkeit des Einzelnen oft vom Augenblicke abhängt. Eswäre gewiß ungerecht, wenn er die Deckung mit Kosten Über-macht hat, ihn gegen den nachlässigen Inhaber zur Entschädigunganzuhalten, und ihm auch noch zu überlassen, wie er sonst wie-der zu seinem Regreß gegen den Bezogenen gelangen will oderkann. Daher der Satz des Artikels: daß der Rückgriff gegenden Aussteller zwar nicht an die sonstigen gesetzlichen Formenund Fristen der Regel nach gebunden sey, daß er sich aber imVersäumnißfalle dadurch schützen könne, wenn er den Beweisder gelieferten Deckung führe.

Demnach kann der Inhaber gegen den Aussteller auch aufeinen verspäteten Protest wegen mangelnder Zahlung, und nachAbfluß der in Art. 673. festgesetzten Fristen, und zwar nachWechselrecht, seinen Rückgriff nehmen, wenn es nur innerhalbder Verjährungszeit (Art. 740.) geschieht; und dieser muß sichdurch die im Wechselverfahren zulässige Beweisführung dagegenschützen, wenn er nicht auf das ordentliche Verfahren mit seinerEinrede verwiesen werden will.

Uebrigens ist zu bemerken, daß das Gesetz in der Annahmedes Bezogenen keinen Beweis, nicht einmal eine Vermuthung,für die gelieferte Deckung findet (Art. 621.); daß also auch derAussteller sich bei seiner Beweisführung auf diesen Umstand alssolchen nicht berufen kann. Wohl aber kann die Annahme inVerbindung mit anderen Umständen zu Verstärkung der Beweis-gründe dienen.

Das französ. HandelsG.B. Art. 115., und nach ihm alleneueren Handelsgesetzbücher stellen es gewöhnlich als Hauptpflichtdes Ausstellers voran, daß er für die Deckung des Bezogenenzu sorgen habe. Es ist dieß jedoch zu speciell gefaßt. Der Aus-steller hat sich durch den Wechselvertrag verbindlich gemacht, daßder Bezogene annehme und zahle; und es ist durchaus seinem