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Gutdünken überlassen, wie er sich der Bereitwilligkeit des Letzterenversichern will. Er kann eine Forderung an ihn haben; erkann Waaren bei ihm in Commission zum Verkaufe liegen haben;er leistet ihm sonst Sicherheit; oder auch er zieht auf Credit,welcher ihm vielleicht schon vorher eröffnet wurde. Auch wenner dieser Bereitwilligkeit nicht versichert ist; wenn er auf gut Glückzieht, ob er so viel Credit genieße rc., alles Dieses verändert dieRechtsverhältnisse gegenüber vom Aussteller nicht. Es ist blosvon Wichtigkeit für den Rückgriff im Versäumnißfalle.
Uebrigens ist von dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Aus-steller und Bezogenen Art. 616. ff. die Rede.
Art. 580.
Die Deckung muß am Zahltage geliefert seyn, wenn derAussteller seine Einrede soll begründen können.
„Zahltag" oder „Zahlungszeit" statt „Verfalltag"wurde gesagt, um diese Bestimmung auch den Gesetzen derjeni-gen Orte anzupassen, welche Respekttage anerkennen, indemgerade als Empfehlungsgrund für dieselbe angeführt wird, daßder Bezogene in der Zwischenzeit noch Deckung erhalten könne.
Hierbei entstand denn die Frage, wann die Deckung vorhan-den seyn müsse, falls es sich von dem Versäumnisse der Prä-seutationsfrist bei einem Sichtbriefe (Art. 663.) handelt? Mankonnte doch dem Aussteller nicht zumuthen, daß er beweise, dieDeckung sey die ganze Frist hindurch in den Händen des Bezo-genen gewesen und geblieben. Daher soll es hinreichend seyn,wenn der Bezogene die Deckung am letzten Tage der versäumtenFrist in den Händen hatte.
Roch unpassender wäre es gewesen, wenn bei einem esiügeZeit nach Sicht zahlbaren Briefe die Deckung während der gan-zen Vorlcgefrist, und während der von ihrem Ablauf an gerech-neten Zahlungsfrist, oder auch nur während der letzteren alleinhätte in den Händen des^Bezogenen seyn und bleiben müssen;also z. B. bei einem einen Monat nach Sicht zahlbaren inländi-schen Briefe (Art. 588.) drei Monate nach der Ausstellung undnoch einen Monat weiter, oder wenigstens den ganzen viertenMonat hindurch. Es reicht durchaus zu Begründung der Einrede