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gegen den Rückgriff zu, wenn sie am letzten Tage des viertenMonats vorhanden war.
Art. 581.
Man darf aber im Falle des vorhergehenden Artikels undhier nicht vergessen, daß es sich von dem Rechtsverhältnisse desAusstellers zu dem Inhaber handelt, welcher den Rückgriff un-geachtet des Versäumnisses anspricht, und nicht von dem Rechts-verhältnisse des Ausstellers zum Bezogenen.
Diejenige Deckung, welche den Aussteller von der Regreß-pflicht befreien soll, darf nicht mit der Frage verwechselt wer-den: wann der Bezogene dem Aussteller für verweigerte An-nahme oder Zahlung haftet, weil er die gehörige Deckung inden Händen hatte (Art. 598.)? In dieser Beziehung sprichtman auch von gehöriger Deckung, wenn die Deckung auf andereWeise geliefert wurde; auch muß dieselbe dann schon vor derVorlegung zur Annahme bei allen Arten von Briefen vorhan-den seyn.
Dem französ. HandelsG.B. Art. 116. wurde aus demholländ. HandelsG.B. Art« 107. hinzugefügt: die Schuldmüsse eine einklagbare oder verfallene seyn; weil eine gehörigeAbtretung an den Inhaber (Art. 582.) nur bei einer solchenstattfinden kann, und wenn der Bezogene auf andere Weise,B. durch Verpfändung, Hinterlegung von Werthen gesichertist, ein Eintreten in diese Verhältnisse wohl immer mit Schwie-rigkeiten verknüpft wäre.
„Oder Werth" wurde hinzugefügt, um allen Zweifel ab-zuschneiden, ob die Uebermachung von Waaren oder Creditpa-pieren, um sich durch Verwerthung derselben zu decken, als For-derung an den Bezogenen anzusehen sey. Die französischen Ge-richte sind der gleichen Meinung*); auch liegt es insoferne inder Natur der Sache, als der Aussteller, wenn das Uebermachteam Zahltage nicht verkauft ist, Eigenthümer geblieben ist, alsodie Sache oder deren Werth abtreten kann.
Mit dem Bisherigen ist aber nicht gesagt, daß auch dem
*) Pardessus a. a. O. Nr. 392.