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Bezogenen die Deckung genüge oder genügen müsse; er kann,wenn er sich zu nichts verpflichtet hat,Pie Art der Deckung ver-werfen, ohne daß dieß die Verhältnisse des Ausstellers und In-habers verändert (s. jedoch zu Art. 598.). -
Ferner ist nicht damit gesagt, daß die Forderung liquid oderunbestritten von Seite des Bezogenen seyn müsse, wenn sie nurdurch das Beweisversahren als wirkliche sich zeigt. — Ebenso-wenig braucht die Forderung aus einer Handelsoperation herzu-rühren.
Auch kann der rückgreifende Inhaber natürlich alle Einwen-dungen gegen die Forderung erheben, welche dem Bezogenenselbst zugestanden hätten, um dem Aussteller das Recht, sichdurch Abtretung zu befreien, streitig zu machen *).
Eine andere Frage ist, wie es zu halten sey, wenn sich derBezogene am Zahltage bereits im Gante befindet? Da in ei-nem solchen Falle nicht mehr der Bezogene, sondern zunächst dieMasse der Schuldner ist **), und das Versäumm'ß dem Aus-steller nicht leicht Schaden bringen kann, so entschied man sichfür die Verneinung; wiewohl auf der anderen Seite angeführtwerden kann: eineÄbtretung der Forderung finde ebensogut statt.
Man hielt jedoch für besser, dieß im Gesetze auszudrücken.— Stände es zwar schlecht mit dem Bezogenen am Zahltage,aber ohne daß er sich im Gante befände; so ändert dieß nichts.
Uebrigens ergeben schon die Worte des Artikels, daß derAussteller bei einem domicilirten Wechselbriefe (Art. 554. Abs. 2.)nicht nachzuweisen hat, daß er die Deckung am Zahlungsortebesorgt habe, wenn er sie nur dem Bezogenen an dessen Wohn-orte verschaffte. Portug. HandelsG.B. Art. 328.
Hat der Aussteller die Deckung nicht selbst geliefert, wurdevielmehr der Wechsel für fremde Rechnung gezogen; so brauchter blos zu beweisen, daß der Dritte die gehörige Deckung inder beschriebenen Weise geliefert hatte.
Art. 582.
Holland. HandelsG.B. Art. 109.
*) Pardessus a. a. O. N. 393.
**) PardessuS a. a. O.