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Absatz 1. Dem holländischen Texte wurde der Fall hinzu-gefügt, wenn der Aussteller später wieder ganz oder theilweisein den Besitz der Deckung gekommen wäre, z. B. durch Gegen-rechnung: ein Fall, welchen das französ. HandelsG.B. Art.171. viel zu allgemein hinstellt.
Wenn der Aussteller, welcher sich von seiner Haftpflicht ge-gen den Inhaber im Falle des Versäumnisses befreien will, dießnur dann kann, wenn er Deckung geliefert hat; so ist es nichtmehr als billig, daß er dann auch die Deckung, d. h. seine For-derung an den Bezogenen bis zum Betrage der Wechselsummeabtrete, damit er nicht mit dem bloßen Schaden des Inhabersdurch den empfangenen Werth sich bereichere.
Eine solche Abtretung aber kann man nur dann von ihmverlangen, wenn keine Annahme stattgefunden hat; weil er jadem Bezogenen aus der Annahme verhaftet ist, und diesemselbst ein Anrecht (Art. 618.) an die Deckung zusteht. Der In-haber muß sich im Falle der Annahme mit der Klage gegen denAcceptanten begnügen.
Bestände die Deckung in gelieferten Papieren oder Waaren,und sie wären noch vorhanden; so kann der Aussteller dem In-haber entweder einen Theil bis zum Betrage der Wechselsummeabtreten, oder ihm den Erlös anweisen.
Wäre die Deckung ganz oder theilweise in die Hände desAusstellers zurückgekommen; so muß er das Erhaltene bis zumBetrage der Wechselsumme jedenfalls herausgeben. — Wäre erin der Zwischenzeit in den Gant gerathen; so bliebe dem Inha-ber nichts übrig, als sich auf die Dividende verweisen zu lassen.
Absatz 2. Die Abtretung soll dem Aussteller keine Kostenmachen. Insbesondere ist der Aussteller verpflichtet, wenn fürfremde Rechnung gezogen wurde, dem Inhaber die nöthigenBelege seiner Forderung gegen den Dritten zu liefern (Art. 584.).
Absatz 3. War der Aussteller bereits im Gante, als derInhaber seinen Regreß gegen ihn nahm; so haben natürlich dieMassegläubiger die Wahl, ob sie die Forderung zulassen, oderden Beweis der gelieferten Deckung führen wollen. Haben siediesen geführt; oder hat der Inhaber die Lieferung anerkannt;oder hat ihn der Aussteller geführt, und gerathet er jetzt erst in den
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