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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Gant; so haben sie — und dieß ist der Fall des Artikels — dieWahl, ob sie die Abtretung machen, oder die Forderung, abernur bis zum Betrage der Wechselsumme, nicht für Schäden undKosten, zulassen wollen.

Natürlich werden sie in der Regel das Letztere wählen;doch läßt es sich denken, daß das Erstere vortheilhafter für sieist, z. B. wenn es schlecht steht mit dem Bezogenen. Ohne dieseWahl wäre es möglich, daß der Inhaber, welcher den Protestversäumte, durch die Abtretung mehr erhielte, als wenn er recht-zeitig Protest eingelegt hätte.

Art. 583.

Holland. HandelsG.B. Art. 108 .

Art. 584.

Der Dritte, für dessen Rechnung gezogen wurde, steht garnicht im Vertragsverhältnisse mit dem Inhaber, und dieser kenntihn gewöhnlich nicht einmal; von einer direkten Haftung für dieAnnahme und Zahlung des Wechselbriefs kann also auch nicht dieRede seyn. Hat er hingegen den Werth empfangen, oder istihm derselbe sonst zu gut gekommen; so wäre es unbillig, wenner im Falle der nicht erlangten Zahlung sich mit dem Schadendes Inhabers bereichern würde; und es hätte einen guten Sinn,diesem eine Schadensklage, aber nur so weit, als Jener wirk-lich reicher ist, zu gestatten: wobei es keinen Unterschied machenkann, ob die gesetzlichen Förmlichkeiten und Fristen zu Erlangungder Zahlung beobachtet wurden. Das niederländ. Handels-G.B. Tit. 7. Art. 98., das portug. Art. 419. und das hol-länd. Art. 200 . gehen daher zu weit, wenigstens sind sie nichtbestimmt genug; indem sie den Dritten ohne Beschränkung gegenden Inhaber zur Entschädigung verpflichtet erklären, falls erden Werth empfangen hat.

Es kommt jedoch ferner in Betracht, daß der Aussteller,welcher für fremde Rechnung zieht, als Commissionär handelt.Der Dritte, d. h. der Committent, ist ihm daher zur Schadlos-haltung aus der Ausführung des Auftrags verpflichtet, so weitihn nicht eigene Schuld dabei trifft. Der Nehmer, und folge-