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weise jeder Inhaber sind Diejenigen, durch welche der Ausstellerseinen Auftrag, Einzug der Summen von einem Dritten, aus-führt; sie treten daher auch gegenüber von dem Dritten kraftdes Gesetzes (Art. 321.) an die Stelle des Ausstellers; sie kön-nen also auch statt des Ausstellers Schadensersatz von dem Drittenverlangen. — Daß sie es nicht im Wechselverfahren verlangenkönnen, da es an einem Unterzeichner fehlt, thut nichts zurSache: sie müssen ja gewöhnlich erst den Namen des Drittenauf dem Wege der Klage erfahren. — Hingegen kann ihnen derDritte auch alle Einwendungen entgegenhalten, welche er demAussteller machen könnte.
Sind daher die gesetzlichen Formen und Fristen beobachtet,so kann auch der Inhaber für den gehörig ausgeführten Auftragvolle Entschädigung von dem Dritten verlangen; ist dieß nichtder Fall, so trägt er selbst den Schaden, soweit nicht der Drittemit seinem Schaden bereichert ist: immer vorbehaltlich der demDritten gegen den Aussteller zuständigen Einreden. Auch brauchter im letzten Falle höchstens die Deckung, welche er dem Bezo-genen geliefert hat, abzutreten. — Von dieser Ansicht sind auchdie französischen *) Gerichte ausgegangen.
Der Inhaber muß natürlich dem Dritten, wenn er es läug-.nen sollte, den gegebenen Auftrag beweisen.
Das neapolit. HandelsG.B. Art. 114. läßt den Dritte»,für dessen Rechnung gezogen wurde, dem Inhaber solidarischmit dem Aussteller für die Deckung haften; es ist dieß jedochder Natur der Sache nicht ganz angemessen, da bei einem sol-chen Auftrage eine Menge Nebenumstände von Gewicht seynkönnen.
Uebrigens ist der Inhalt des Art. 690. bei diesem und demArt. 582. nicht zu übersehen. Eine Klage auf Herausgabe des-sen, um was der Aussteller oder Derjenige, für dessen Rech-nung gezogen wurde, oder auch ein Indossant mit dem Schadendes Inhabers reicher geworden ist, ist immerhin zulässig.
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s.anxtkile i'opoi'toii'i-. 1. lll. p. 270.