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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 585.

Die französischen Gerichte *) gehen noch weiter, und spre-chen sogar von einem Eigenthumsrechte des Inhabers, das dieserauf die Wechselsumme und somit auch auf ihre Deckung habe.Es streitet dieß jedoch in vielen Fällen gegen die herkömmlichenBegriffe von Eigenthum.

Das holländ. HandelsG.B. Art. 110. stellt gerade dieentgegengesetzte Behauptung auf, und gibt dem Inhaber garkein Anrecht auf die Deckung, sondern zieht dieselbe zur Massedes Ausstellers.

Es möchte sich jedoch aus historischen Gründen und der Na-tur des Wechselvertrags unschwer erweisen lassen, daß dem In-haber ein Vorrecht vor den Gläubigern des Ausstellers gebührt;indem ursprünglich der Hauptfall war, daß ein Wechsler, wel-cher anderwärts an einen Anderen eine Forderung oder Geld beiihm deponirt hatte, den Nehmer darauf anwies, ihm gleichsameine Abtretung bis zum Betrage des Wechselbriefs machte, weß-wegen auch seine Gläubiger die Deckung nicht mehr in Anspruchnehmen konnten. Daher sind auch die holländischen Juristen**)für diese Ansicht.

Absatz 2 . Der letzte Satz des Artikels ergibt sich vonselbst. Die Masse würde ja das Gesetz sonst geflissentlich umge-hen (s. auch zu Art. 618.).

Anders wäre es, wenn der nicht gantmäßige Aussteller dieDeckung an sich gezogen oder dem Bezogenen nicht behändigthätte ***).

Uebrigens wurde das Wort „gehörige" Deckung absichtlichvermieden. Die Forderung des Ausstellers braucht nicht verfallenzu seyn, wenn nur der Werth in den Händen des Bezogenenist i-).

Die Klage auf die Deckung geht übrigens nicht 'aus demWechselbriefe hervor, vielmehr tritt der Inhaber nur als dem

») Pardessus a. a. O. Nr. 392. koxro» I. c. x. 117. 118.

**) Mittermaier Zeitschrift rc. IX. Bd. S. 64.

"**) Schiebe Blätter für Handel und Industrie. 1836. Nr. 15.-f) Schiebe a. a. O- Nr. 48.