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Aussteller oder Demjenigen, für dessen Rechnung gezogen wurde,subrogirt auf. Der Bezogene kann ihm daher auch Alles ent-gegenhalten, was er gegen diesen einwenden könnte.
Waren dem Bezogenen Waaren oder andere Effecten alsDeckung übergeben, die er noch oder die ein Anderer für ihnbesitzt; so kann der'Inhaber diese Effecten wie der Aussteller inAnspruch nehmen: vorbehaltlich des Anspruchs des Bezogenenals Commissionärs.
Art. 586.
Auf welche Art der Aussteller den Bezogenen zur Annahmeund Zahlung veranlassen will, bleibt ihm überlassen. Sein ei-genes Interesse ist so sehr dabei im Spiele, daß es keiner ge-setzlichen Vorschriften bedarf. Es ist daher auch nicht nöthigfestzusetzen, wie einzelne Wechselordnungen, z.B. die Leipziger§. 27. thun, daß der Aussteller einen Avisbrief abgehen lassenmüsse; denn an den Nichtabgang läßt sich doch nicht wohl einweiteres Präjudiz knüpfen. Auch macht wohl der Avisbrief dieRegel, indem derselbe nur ausnahmsweise und bei geringerenSummen unterbleibt.
Ebensowenig ist nothwendig vorzuschreiben, was der Avis-brief enthalten müsse? wie z. B. das bad. HandelsG.B. Art.117. ff. thut; es bleibt dieß besser dem Gutdünken des Ausstel-lers überlassen.
Gewöhnlich behauptet man der Nehmer könne verlan-gen, daß der Aussteller einen Avisbrief abgehen lasse, worausalso folgen würde, daß, wenn nichts anderes ausgemacht ist,der Nehmer nicht schuldig ist, einen Wechselbrief mit der Notiz„ohne Bericht" anzunehmen. — Man glaubte jedoch, daß ein ge-setzlicher Zwang hier überflüssig sey. Denn wenn der NehmerBedenklichkeiten hat, ob wohl auch der Wechselbrief ohne Aviswerde honorirt werden, wird ihm der Aussteller den Avis wohlschwerlich abschlagen, besonders wenn er sich zum Portoersatzeerbietet; thut er es aber doch, ohne genügende Gründe anzu-
Mittermaier a. a. O. §. 233. Bremer Wechs.Ordn. §. 6.Leipziger Wechs.Ordn. §. 27.