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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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führen, so ist dieß Verdacht erregend und dürfte schon deßwegenzur Zurückweisung eines Wechselbriefs genügen.

Der Avisbrief, der vom Aussteller abgesendet wird, hat denNebenzweck, sich gegen Betrügereien und Verfälschungen zusichern, welche mit dem Wechselbriefe vorgenommen werdenkönnten. Deßwegen kann der Nehmer auch nicht fordern, daßihm der Avisbrief übergeben werde. Er kann nicht einmal for-dern, daß ihm ein Duplicat eingehändigt werde, wiewohl hierviele anderer Meinung sind*); denn auch dieß kann für denAussteller nicht ohne Nachtheil seyn, z. B. wenn das Duplicatschneller vom Nehmer befördert würde.

Dagegen ist es nicht nur Sitte, in den Wechselbriefen aus-zudrücken, ob der Aussteller avisiren wird oder nicht, sondern eshat auch Interesse für den Nehmer; weil er die Annahme nichtfrüher verlangen wird, als bis die Ankunft des Avisbriefs mitWahrscheinlichkeit erwartet werden kann, und weil, wenn derWechselbrief „ohne Bericht" lautet, und die Acceptation verwei-gert wird, er genau weiß, wie er daran ist.

Es ist Sitte und gerathen, den Avisbrief mit der ersten Postabzusenden; es ist jedoch nicht nöthig, dieß als Pflicht vorzu-schreiben, da die Unterlassung dem Aussteller wohl noch schädli-cher ist, als dem Nehmer. Es wurde daher auch der Art. 117. b-des b ad. HandelsG.B. nicht ausgenommen. Wohl aber ist vonder Wirkung dieses Gebrauchs in Beziehung aus die Präsenta-tion des Wechselbriefs in Art. 590. die Rede.

Die weiteren Bestimmungen des bad. HandelsG.B. Art.117. °—117.daß zu setzen sey „laut eingehändigten Berichts",wenn der Nehmer die Besorgung übernommen hat; daß eineNachlässigkeit hierin ihn der Entschädigung wegen der Protest-kosten verlustig mache, falls der Wechselbrief wegen mangelndenBerichts nicht angenommen wird, und daß Aussteller und Neh-mer den Schaden gemeinschaftlich zu tragen haben, wenn derBericht ohne Schuld des NehmerS verloren ging; sind theilsüberflüssig, theils verstehen sie sich von selbst.

*) Mittermaier a. a. O. PardessuS a. a. O. Nr. 357.