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Sechste Abtheilung.
Von der Annahme und deren Wirkungen.
Art. 587.
Fragt man zunächst, was der Inhaber bei der Annahme zubeobachten habe; so stellt das französ. HandelsG.B. und diemeisten ihm folgenden neueren Handelsgesetzbücher die Regelauf, daß ein Wechselbrief vor der Verfallzeit nicht zur Annahmepräsentirt zu werden brauche. Das Interesse des Inhabers, sichder Annahme zu vergewissern und durch dieselbe eine weitereGarantie zu erhalten, ist so mächtig, daß es eines weiteren ge-setzlichen Antriebs nicht bedarf.
Zwar haben auch die übrigen Unterzeichner dasselbe Interesse,die Garantie des AccePtanten zu erhalten, und daher rühren dieBestimmungen vieler älteren Wechselgesetze über Präsentation^Pflicht und Präsentationsfristen; aber es stand Jedem frei, eheer den Brief aus der Hand gab, selbst dafür zu sorgen; selbstder Aussteller kann dieß, indem er den Wechselbries an eigeneOrdre stellt, und nur die Secunda verwerthet; es wäre dahernicht consequent, wenn das Gesetz dem späteren Inhaber Dasals Zwangspflicht auflegen wollte, was der frühere hätte selbstbesorgen oder doch seinem Nehmer hätte «»bedingen können.
Das span. HandelsG.B. Art. 48k. bestimmt zwar, daßDatowechsel, welche länger als einen Monat zu laufen haben,innerhalb des ersten Monats zur Annahme präsentirt werdenmüssen; aber ohne alle zureichenden Gründe.
Der sächs. Entwurf Art. kkk. kk2. setzt fest: daß, wennein Wechselbrief durch Indossament oder auf andere Weise indie Hände eines Inhabers gerathet, welcher mit dem Bezogenenan demselben Orte wohnt, ja sogar wenn der Bezogene denBrief selbst erhält, dieser schuldig sey, ihn sogleich zur Annahmevorzulegen, oder zu acceptiren. Es scheint jedoch nicht gerathen,hier eine weitere Rechtspflicht festzusetzen.
Ebenso sprechen Art. 114. und 115. dieses Entwurfs aus:daß wenn der Inhaber der Secunda an dem Orte wohnt, wo