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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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sich Prima befindet, er dieselbe sogleich abfordern müsse; aberauch hier schien es nicht dringend, eine weitere Formalität indas Wechselrecht einzuführen.

Die württemb. Wechs.Ordn. Kap. 4. Z. 5. 6. enthältebenfalls unnvthige Beschränkungen, und noch neuerlich (Februar18W) hat man sich inBaiern genöthigt gesehen, die Aufhebungder in der Nürnberger Wechs.Ordn. Kap. 1. Z. 5. enthaltenenPräsentationspflicht in Anregung zu bringen.

Uebrigens kann der Aussteller oder ein Jndossent dem In-.Haber die Verpflichtung zur Präsentation im Vertragswege auf-legen; was dann zu bloßen Ersatzforderungen Veranlassung gibt.Sachs. Entwurf Art. 101.

Art. 588.

Ganz anders ist es, wenn die Verfallzeit des Wechselbriefserst durch die Annahme bestimmt wird. In einem solchen Fallewürde der Aussteller für ganz unbestimmte Zeit hasten, wennder Inhaber mit der Präsentation zögert. Zwar hat der Inha-ber ebenfalls einen Antrieb, weil er, je länger er zögert, dieZinsen verliert; aber der Nachtheil des Ausstellers ist jedenfallsviel größer, da er bei der dem Bezogenen gemachten Anschaf-fung den Verlust zu tragen hat, wenn dieser sallirt, und nochobendrein dem Inhaber hasten würde. Aus diesen Gründen ha-ben alle neueren Wechselgesetze eine bestimmte Präsentationsfristfür solche Wechselbriefe festgesetzt.

Die Bestimmung der Termine ist Willkür.ich; das oft er-reich. Wechselrecht geht aber zu weit, wenn es ungesäumtePräsentation verlangt.

Die hier festgesetzten Termine sind absichtlich etwas weit ge-stellt, mitunter auch um sich von der Bestimmung des preuß.LandN. a. a. O. §. 971. nicht zu weit zu entfernen, und dievielen Unterschiede der neueren Handelsgesetzgebungen, z. B.französ. HandelsG.B. Art. 160., Holland. HandelsG.B.Art. 116. sind geflissentlich vermieden; nur der kurze dreimonat-liche Termin ist dem Holland. HandelsG.B. nachgebildet.

Soniileithner a. a. O. §. 420.