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Art. 589.
Die Klage auf Entschädigung überhaupt, der Rückgriff, gehtverloren, nicht blos der nach Wechselrecht. Uebrigens ist dieKlage von der Geltendmachung im Wege der Einrede wohl zuunterscheiden (Art. 801.).
Will der Bezogene nach Ablauf des Termins noch accepti-ren; so schadet dieß der Gültigkeit der Annahme nichts.
Art. 590.
Kommt der Wechselbrief durch außerordentliche Gelegenheitfrüher an den Ort des Bezogenen, als dieser auf dem gewöhn-lichen Wege Nachricht vom Aussteller haben konnte; so soll derInhaber oder dessen Commissionär nicht berechtigt seyn, die An-nahme zu verlangen; also ist auch der Bezogene nicht schuldig,sich zu erklären, und der Aussteller ist nicht schuldig, Sicherheitfür die Zahlung zu leisten und die Protestkosten zu vergüten(sächs. Entwurf Art. 131.).
Bei überseeischen Wechselbriefen kann häufig nicht vom Po-'stenlaufe die Rede seyn; in einem solchen Falle, der aber imBinnenlaude seltener vorkommt, muß eben die gewöhnliche Zeit,wo man Nachricht zu haben Pflegt, oder wo Andere Nachrichterhielten, entscheiden.
Zugleich liegt in der Bestimmung des Artikels ein gesetzli-ches Motiv für den Aussteller, mit dem Avisbriefe möglichst zueilen, weil ihm jede Verspätung wenigstens Kosten machen kann(s. zu Art. 586.).
Art. 591.
Absatz 1. Da das Gesetz die Präsentation und Protester-hebung nebst Benachrichtigung nicht als allgemeine Pflicht desInhabers ausspricht (Art. 610.); so konnte der vorliegende Ar-tikel nicht entbehrt werden. Der hier genannte Auftrag ist umso mehr stillschweigend unter dem allgemeinen Auftrage des Ein-zugs verstanden, weil durch die Annahme die Zahlung eine neueGarantie erhält.
Der bloße Auftrag zum Einzüge, das Indossament zum