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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Inhaber schon am Sonntage oder Festtage zur Vorlegung be-reit gewesen sey, wollte man absichtlich nicht verlangen, umWeitläufigkeiten abzuschneiden.

Art. 595.

Der Art. 125. des französ. HandelsG.B., welchem diemeisten neueren Handelsgesetzbücher folgen, gibt dem Bezogenen24 Stunden Bedenkzeit. Der sächs. Entwurf Art. 128. gibtihm nur eine Stunde, was offenbar zu kurz ist.

Auf die Präsentation am Verfalltage paßt übrigens dieseFrist nicht; denn in einem solchen Falle bedarf es keiner Accep-tation mehr, sondern der Bezogene hat entweder zu zahlen oderdie Zahlung zu verweigern.

Wird der Wechselbrief dem Bezogenen in den Händen ge-lassen, um ihn acceptirt wieder in Empfang zu nehmen, wasan vielen Orten Sitte ist; so muß er ihn nach 24 Stunden un-gesäumt zurückgeben; jedes längere Zurückhalten macht ihn oderDenjenigen, welchen die Schuld trifft, verantwortlich. Er istjedoch' nicht schuldig, die ihm überbrachte Tratte an den Inhaberzurückzubefördern, wenn nicht besondere Umstände eintreten, unddaher auch nicht im Verzüge, wenn dieser mit dem Abholen zö-gert. Dieß hat man auch durch das Wort „wiederausge-folgt" anzudeuten versucht.

Uebrigcns hielt man für nöthig, beizusetzen, daß die An-nahme einer Tratte nach 24 Stunden als verweigert gilt, weiles vorkommen kann, daß der Inhaber den Bezogenen, der sichBedenkzeit ausgebeten hat, zum zweiten Male nicht trifft, oderdieser sich anheischig gemacht haben kann, ihn seine Entschließungwissen zu lassen.

Aeltere Wechselgesetze enthalten oft die Bestimmung: daßder Bezogene bei Datobriesen vor einer bestimmten Frist nichtschuldig sey, sich zu erklären, daß also sein Stillschweigen auchnicht als Weigerung gelte.

Eine solche Bestimmung, wie sie z. B. in Augsburg nochgilt (s. oben S. 11), (in Leipzig wurde sie durch Verordnungvom 1. April 1830 aufgehoben), ist zwar außerordentlich beguemfür die Bankiers des Zahlungsortes; aber sie hemmt den Ver-