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kehr und befördert die Wechselreiterei. Es konnte sich daher nurdavon handeln, ob man nicht das Reciprocum festsetzen wollte,wie das bad. HandelsG.B. Art. 125.». thut; man unterließ esjedoch in der Hoffnung, daß solche Hemmungen überall nachund nach verschwinden werden.
Wird eine Tratte auf den Bezogenen indossirt; so kommtder Art. 643. Abs. 2. zur Anwendung.
Art. 596.
Die Annahme ist gegenüber vom Inhaber rein in die Willkürdes Bezogenen gestellt; er hat aus dem Briefe keinerlei Zwangs-oder Klage-Rechte. Ebensowenig stellt das Gesetz eine Präsum-tion für dieselbe auf, z. B. wenn die 24stündige Frist versäumtwäre.
Das preuß. LandR. a. a. O. Z. 993. nimmt zwar in ei-nem solchen Falle eine stillschweigende Annahme an; solche Be-stimmungen taugen jedoch nicht für das Wechselverfahren, indemdie Beweisführung aus dem Briefe selbst nicht möglich ist. Da-her ist wohl auch keine der neueren Gesetzgebungen dieser Ansichtgefolgt.
Absatz 1. Fragt man, welche Wirkung das Versprechenannehmen zu wollen, habe; so kann dasselbe weder eine Klageaus Annahme, noch eine stillschweigende Annahme begründen,vielmehr kann nur von Schadensersatz die Rede seyn, wie auchdas Holland. HandelsG.B. Art. 114. ausspricht *).
Es ist zu weit gegangen, wenn man annimmt **), dasVersprechen sey nur unter der Clausul rebus sie stsntikus ge-geben, so daß der Versprechende seinen Willen ändern und dieAnnahme ohne Verpflichtung zum Schadensersätze zurückweisenkönne, wenn er irgend legitime Gründe dazu habe. Denn wassind legitime Gründe? Nur so viel wird man behaupten kön-nen, daß, wenn eine solche Veränderung in der Sachlage vor-ging, vermöge welcher der Bezogene, welcher zur Zeit des Ver-sprechens die Deckung in den Händen hatte, jetzt Credit geben
Vergl. Pardcssus a. a. O. Nr. 363. 364.
PardessuS a. a. O. Nr. 362.