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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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müßte, derselbe befreit seyn soll: z. B. wenn der Aussteller übersein Guthaben indessen verfügte; oder wenn dasselbe mit Beschlagbelegt wurde (Art. 138. Abs. 1.); oder wenn der Aussteller sei-nen Credit notorisch verloren hat (Art. 301.) und der Verspre-chende dieß beweist. Auch ist in letzterer Beziehung nicht ge-rade nöthig, daß das Ereigniß erst seit der gegebenen Zusageeintrat; es kann schon früher eingetreten seyn, wenn nur derVersprechende es nicht früher erfuhr und erfahren konnte. —Bloße allgemeine Gründe, z. B. Handelskrisen, könnten nichtvon der Ersatzpflicht befreien.

Uebrigens kann, wenn von einer bestimmten Tratte oderSumme die Rede ist, auf die Ausdrücke nicht viel ankommen.Auch der Ausdruck: „er werde honoriren", „bereite der Trattegute Aufnahme" rc. ist vollkommen bezeichnend *).

Absatz 2. Das holländ.HandelsG.B. erwähnt der all-gemeinen, sich nicht aus eine bestimmte Tratte oder Summe be-ziehenden Zusicherungen nicht: z. B. wenn A. bei B. anfragt,ob der C. Credit bei ihm genieße; wenn A. den B. fragt, biswie weit er künftige Tratten acceptiren werde; oder wenn B.dem A. einen Credit eröffnet hatte.; in allen diesen und ähnli-chen Fällen hat der Versprechende im Grunde blos ausgesagt,daß der Aussteller für jetzt Credit bei ihm genieße, so lange sichseine Ansicht oder die Verhältnisse nicht ändern. Er braucht da-her auch im Falle der Weigerung seine Weigerungsgründe nichtals zureichend darzuthun; er braucht sie blos anzuführen, und esist dann Sache des Reclamirenden, sie als muthwillig darzuthun.

Art. 597.

Absatz 1. Preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. Z. 984.

Ob diese Bürgschaft als Handelsbürgschaft erscheine (Art.416.), hängt von dem Umstände ab, ob der Inhaber Handels-mann ist, und ob das Versprechen schriftlich geleistet wurde.

Absatz 2. 3. Die beiden letzten Sätze sind dem nieder-länd. HandelsG.B. Tit. 7. 8. 14. und dem Holland. Han-delsG.B. Art. 114. entnommen; nur ist bemerkt, daß für den

*) Gegen Pardcssus a. a. O. Nr. 367.