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geleisteten Vorschuß der Zusagende blos.als Bürge hafte, indemdieser Vorschuß nicht als reiner Schaden angesehen werden kann.Auch drückt sich das Holland. HandelsG.B. etwas undeutlichaus, wenn es den Versprechenden sür die Kosten des Protestsund Rückwechsels haften läßt; da jene unter diesen begriffen sind.
Hat der Aussteller im Falle des zweiten Satzes selbst eineVeränderung der Sachlage herbeigeführt, z. B. über sein Gut-haben inzwischen anderwärts disponirt; so wird ihm dieß derVersprechende mit Recht entgegen halten.
Unter „Vorschuß" (Abs. 3.) ist jede Art von Auslageoder Auswand, z. B. eine Waarensendung, verstanden.
Art. 598.
Daß der Bezogene Schuldner des Ausstellers ist, verpflichtetihn wegen verweigerter Annahme an und für sich noch nicht zumSchadensersätze. Die Annahme setzt den Schuldner gerichtlichenNachtheilen und Klagen aus, welche er als bloßer Schuldnernicht gehabt hätte. Auf der anderen Seite ist es nicht nur all-gemeine Gewohnheit unter Kaufleuten, auf ein Guthaben zuziehen, sondern auch unerläßlich zu Beförderung des Verkehrs,daß hier so wenig als möglich Chikanen vorkommen
Ohne irgend eine Bestimmung konnte also die Sache nichtwohl bleiben, und man zog daher vor, dem holländ. Han-delsG.B. Art. 113. zu folgen. Auch ist der Bezogene dadurchnicht verletzt, da ihm der Art. 618 . ein besonderes Anrecht aufdie Deckung einräumt.
Was gehörige Deckung ist, ist aus Art. 581. zu entneh-men. Der Bezogene muß sie aber vor der Acceptation schonin den Händen haben, und sie muß ausdrücklich zur Zahlungangewiesen seyn. — Aber verfallen braucht die Deckung zur Zeitder Annahme nicht zu seyn, wenn nur der Verfalltag vor demZahltage eintritt.
Hieraus ergibt sich, daß die in vielen Staaten, namentlichin England, Frankreich, Holland rc. übliche Gewohnheit, wonachder Verkäufer mit der Absendung der Waare den Kaufpreis in
*) Mittermaier teutsches Pnvatrecht §. 225.