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einer Tratte auf den Käufer entnimmt, den letzteren nicht zurAcceptation verpflichten soll, so lange er die Waare nicht in denHänden hat; er würde sich dadurch die Geltendmachung seinerEinreden in Betreff der Beschaffenheit der Waare außerordent-lich erschweren. — Eine Verpflichtung ließe sich nur aus einerbesonderen Convention ableiten.
Uebrigens hat die ebengenannte Gewohnheit den größtenNutzen für den Verkehr, und es wäre dringend zu wünschen,daß sie auch in Teutschland eingeführt würde. Der Versenderist dadurch im Stande, sogleich über den Werth zu verfügen,und es wird noch obendrein ein Handelspapier daraus, also auchdie Circulationsmittel werden dadurch vermehrt.
Art. 599.
Der Art. 150. des sächs. Entwurfs gebietet dem Bezoge-nen nur gegen Protesteinhändigung in einem solchen Falle zuacceptiren. Es ist dieß jedoch oft eine unnütze Formalität, z.B.wenn bekannt ist, warum Prima nicht ankam, weil das Schiffunterging. Daher die Sache facultativ gestellt wurde.
Es kann dein Acceptanten als Mandatar des Ausstellers undum diesen vor Schaden zu bewahren, allerdings in manchenFällen von Interesse seyn, die wahre Sachlage zu erfahren.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß der BezogeneSecunda acceptiren kann, nachdem er Prima verweigert hat(vergl. Art. 605.).
Art. 600.
Absatz 1. Das Wort „Acceptirt" oder „Angenom-men,"" auch in abgekürzter Form ist das gewöhnliche: dochwollte man deßwegen andere unzweifelhafte Ausdrücke nicht aus-schließen, z. B. „ich werde honoriren," „zahlen," „einlösen."„Gesehen" ist nicht deutlich genug, wohl aber „gesehen um zuzahlen."
Die zu zahlende Summe braucht nicht angeführt zu werden,wiewohl es klug seyn kann: ausgenommen wenn nur theilweiseacceptirt wird; auch in der Regel nicht das Datum — gegen