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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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die bisherige Bestimmung der wmrttemb. Wechs.Ordn. Kap. 4.§. 19.

Durch einen besonderem Act außerhalb des Wechselbriefs kanndie Annahme nicht cvnstatirt werden, so wenig als es eine still-schweigende Annahme, außer dem Falle des Art. 645., gibt. Auch inFrankreich haben die Gerichte diese Meinung angenommen, wie-wohl die Rechtsgelehrten *) zum Theil anderer Meinung sind.

Demnach ist auch eine Annahme auf der Abschrift des Wech-selbriefs nicht gültig. Der sächs. Entwurf Art. 135. verpflichtetjedoch in einem solchen Falle den Acceptanten, wenn ihm Ab-schrift und Original zugleich zur Zahlung vorgelegt werden. Esscheint dieß aber nicht recht Passend, weil der Annehmende demZnhaber des Originalwechsels nicht haftet, und er auf seine Un-terschrift in der Abschrift allein doch nicht belangt werden könnte.

Uebrigens könnte eine Annahme außerhalb des Wechselbriefsimmerhin als Bürgschaft gelten.

Absatz 2. Ist der Bezogene gestorben, oder unter Admi-nistration gestellt worden; so ist die Sachlage wesentlich verän-dert. Der Vormund und der Bevogtete haften nicht persönlich(Art. 535.). Im ersten Falle hingegen sind verschiedene Ver-hältnisse denkbar.

Ist die Erbschaft noch nicht angetreten, auch noch Niemandzu Fortsetzung der Geschäfte, sey es nur einstweilen, bestellt (Art.915.); so kann von einer Acceptation nicht die Rede seyn. Istaber Jemand einstweilen dazu bestellt; so kann Dieser, da essich nicht von einer absoluten Verbindlichkeit des Verstorbenenhandelt, wohl nur mit Genehmigung des Bestellers acceptiren;jedenfalls aber bietet eine solche Acceptation viel weniger Sicher-heit als die des Verstorbenen dar; daher es für den Inhaberwegen des Regresses gerathen seyn wird, sie nur unter Protestanzunehmen. Hingegen zurückweisen darf er sie nicht.

Haben die Erben angetreten; so ist zwar wohl zu beachten,daß, mögen sie selbst handeln oder ein Handlungsverwalter fürsie, es sich nicht von Erfüllung einer vom Erblasser eingegangenenVerbindlichkeit, sondern von Uebernahme einer neuen bei der

") Pardcssus a. a. O. Nr. 367.Motive zum Eutw. ein. HundelsG.B.

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