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Acceptation handelt; daß sie also, wenn sie sich auch als Erbenunterzeichnen, doch mit Person und Vermögen, wie jeder andereWechselunterzeichner, und nicht blos als Erben haften. Deßwegenist aber der Inhaber doch nicht schuldig, sich damit zu begnügen.Er kann wegen mangelhafter Annahme Protest erheben, und zumRückgriffe (Art. 613.) schreiten. Die Unterlassung des Protestsaber bringt ihm, wenn auch keine Zahlung erfolgt, darum nochkeinen Schaden; und daher geht auch der sächs. Entwurf Art.133., welcher, die Protesterhebung als nothwendig vorschreibt,zu weit.
Acceptirt der Stellvertreter des Bezogenen; so ist es Haupt-rücksicht für den Inhaber, sich von dessen gehöriger Bevollmäch-tigung zu überzeugen (Art. 539.).
Daß der Bezogene mit Sicherheit nur Ein Eremplar aceep-tiren kann, ergibt sich aus Art. 545.
Art. 601.
Absatz 2. Ist bei Wechselbriefen, welche aus einige Zeitnach Sicht lauten, das Datum der Annahme nicht ausgedrückt,weil der Annehmende es versah, oder sich dessen weigerte; sosoll nach dem französ. HandelsG.B. Art. 122 . die Verfallzeitvom Tage der Ausstellung an gerechnet werden. Damit ist je-doch nicht gemeint, daß die Zahlung an dem hieraus sich erge-benden bestimmten Tag gefordert werden müsse; denn dieserTag könnte ja bereits eingetreten oder wegen seiner Nähe, z.B.wenn der Wechselbrief zur Annahme eingesendet wurde, nichteinzuhalten seyn. Das span. HandelsG.B. Art. 457. schlagtdeßwegen vor, daß, wenn der Tag bereits vorüber ist, der Tagnach der Präsentation zum Zahltage gemacht werde; aber damitist dem Uebelstande, wenn der Präsentant nicht Jndofsent ist,und der Wechselbries blos zum Accept eingesendet wurde, nichtabgeholfen. Daher wurde hinzugefügt, daß, wenn der Verfall-tag nach dieser Rechnung bereits eingetreten sey, die Zahlungjeden Tag gefordert werden könne.
Der Acceptant kann sich ohnehin nicht darauf berufen, daßdie Anforderung zur Zahlung zu spät geschehe, da er unbedingthastet, und selbst daran schuld ist.