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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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531
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Absatz 3. Etwas andere Rücksichten treten jedoch ein,wenn es sich von dem Rückgriffe handelt. So lange jedoch diein Art. 588. festgesetzten Termine .zu Vorlegung des Wechsel-briefs zum Behufe der Acceptation noch nicht vorüber sind, wirdsich kein Unterzeichner, welcher wegen Nichtzahlung in Anspruchgenommen wird, wegen Versäumnisses beschweren können. Viel-leicht hätte man sogar diesen Terminen den nach Sicht bestimm-ten Zahlungstermin (Art. 580. a. E.) noch hinzufügen können.

Absatz 4. Der Inhaber kann auch Protest wegen unregel-mäßiger Annahme erheben, mag die Beisetzung des Datums-verweigert werden oder blos aus Versehen unterbleiben: nur daßim ersten Falle der Acceptant für die Protestkosten hastet. DieProtestausnahme müßte gleich bei der mangelhaften Annahmeerfolgen, und könnte später nicht mehr geschehen; weil man demInhaber mit Recht entgegenhalten würde, er habe sich ja diemangelhafte Annahme gefallen lassen (Art. 603. Abs. 4.).

Wird die Zahlung später nicht erlangt; so muß die zweiteProtesterhebung an dem Verfalltage geschehen, welcher sich er-gibt, wenn man das Datum der ersten zu Grunde legt.

Wäre die Verfallzeit eines solchen ohne Datum angenom-menen Wechselbriefs zu der Zeit, als der Inhaber die Annahmeerhält, bereits eingetreten (Abs. 2.); so bedarf er eines Protestswegen mangelhafter Annahme nicht, sondern er kann sogleichZahlung verlangen, und wenn diese nicht erreicht wird, Protestdeßwegen erheben. Diese Protesterhebung, vorausgesetzt, daßsie innerhalb der Fristen des Art. 588. fällt, ist vollkommen hin-reichend, um den in Art. 589. angedrohten Nachtheil abzu-wenden *).

Art. 602 .

Absatz 1. Die Bestimmung, was unter Bezeichnung desDomicils verstanden sey, ist aus dem sachs. Entwürfe Art. 152.entnommen; nur muß die Person angesessen seyn oder ihrenWohnsitz dort haben (Art. 554.). — Dadurch ist nicht ausge-schlossen, daß nicht der Acceptant die Zahlung selbst, z. B. bei

Pardessus a. a. O. Nr. 120.

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