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seiner Anwesenheit auf der Messe, besorgen kann; nur muß er denHauseigenthümer bezeichnen, wo er zu erfragen ist. Der gewöhn-liche Fall aber ist, daß er den Domiciliaten in den Stand setzt,Zahlung zu leisten.
Der Nachsatz wurde beigefügt, um anzudeuten, daß derInhaber auch mit der mangelhaften Acceptation zufrieden seynkönne. —- Eigentlich ist ein solcher Wechsel wegen Unbestim-mtheit nicht wohl einzutreiben, und man hätte damit verfah-ren können, wie wenn die Zahlung nicht zu erlangen gewesenwäre; wenn nicht der Fall zu berücksichtigen wäre, daß einEremplar bereits im Umlaufe seyn kann, folglich Präsentant undInhaber nicht dieselbe Person vorstellen.
Absatz 2. Die Worte „vorausgesetzte." fehlen demfranzös. HandelsG.B. Art. 123.
Gäbe der Bezogene ein anderes Domicil in demselben Ortean; so könnte dieß gegen die Gültigkeit des Accepts nicht einge-wendet werden.
Art. 603.
Absatz 1. 3. In Rücksicht der unbedingten Annahme undder auf eine geringere Summe stimmen alle neueren Handels-gesetzbücher mit dem französ. HandelsG.B. Art. 121. überein.Von den Gründen der Beschränkung, daß die Annahme nichtunter der Hälfte der Summe erfolgen dürfe, wird zu Art. 658.die Rede seyn.
Eine Annahme z. B. unter der Voraussetzung, daß derAussteller die Deckung liefern wird, ist so gut wie keine, und esist wohl nicht richtig, .wenn in einem solchen Falle behauptetwird, gegen Dritte gelte sie als unbedingt *).
Absatz 2 . Dieser Beisatz wurde gemacht, weil sich nichteinsehen läßt, warum der Bezogene nicht sollte z. B. seinenBankier rc. als Zahler bezeichnen können, vorbehältlich seinereigenen Haftpflicht; auch ist dieß in England so sehr Sitte, daßdie dortige Bank gar keine anderen Wechsel discontirt **). Er
Pardessus a. a. O. Nr. 373.
**) Witter mal er Zeitschrift für ausländische ^Rechtspflege. UI Bd.
S. 195.