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kann ja auch dann, wenn die Zahlung verlangt wird (Art. 66t.),noch einen Zahler bezeichnen.
Absatz 4. Schon aus der Fassung ergibt sich, daß derInhaber nicht schuldig ist, im Allgemeinen sich eine bedingungs-weise Annahme gefallen zu lassen. Ist also der Wechselbriefdem Bezogenen zur Annahme eingehändigt; so darf er nichtwillkührlich eine Abweichung vom Inhalte darauf setzen, sondernmuß den Inhaber darum befragen. Willigt dieser nicht ein; sogilt die Annahme als verweigert. Würde der Bezogene docheine solche Abweichung darauf setzen; so gefährdet er die Rechtedes Inhabers, der sich nun gegen den Verdacht der Einwilligungverwahren muß, Schwierigkeiten beim Begeben findet rc. Auchist seine Handlung schon deßwegen widerrechtlich, weil ihm dieTratte nur zur unbedingten Annahme übergeben war. Es schiendaher nothwendig, ein Präjudiz hinzuzufügen. — Nur die inAbs. 2. 3. enthaltenen Bestimmungen kann der Bezogene einsei-tig beisetzen, weil sich dieselben der Inhaber gefallen lassenmuß.
Wenn gleich nach der Fassung des französ. HandelsG.B.eine bedingte Annahme ungültig zu seyn scheint, wie auch dasniederländ. HandelsG.B. Tit. 7. Art. 20. festsetzt; so sinddoch die französischen Gerichte, und nun, wie es scheint, auchdas holländ. HandelsG.B. Art. 120., anderer Meinung. Auchläßt sich wirklich kein Grund einsehen, warum der Bezogenenicht aus seinem Versprechen Pasten sollte. Noch weiter gehtder sächs. Entwurf Art. 144., welcher den Znhaber sogar ver-pflichtet, sich eine andere Zahlungszeit, andere Münzen oderSorten gefallen zu lassen, jedoch mit der dereinstigen Wahl desRückgriffs. Man hielt jedoch nicht für gut, hierüber etwas fest-zusetzen, indem Aussteller und Jndoffenten immer sagen können,daß ihnen die Bedingung nicht genehm sey. Daher soll sie nurden Annehmenden verpflichten, und dem Inhaber überlassenbleiben, ob er davon Gebrauch machen will. Würde aber derAnnehmende rücksichtlich der Münzsorten oder Rollen Das bei-setzen, was ihm das Gesetz bei der Zahlung gestattet (Art. 312.);so könnte Niemand etwas dagegen haben: wenn nur die Münz-sorten nicht ausschließlich festgesetzt sind.