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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Uebrigens wird unten vorkommen, wenn Protest aufzuneh-men sey, und welche Wirkung die Unterlassung haben soll.

Hätte der Inhaber, nachdem er wegen mangelhafter An-nahme Protest erhoben hat, zur Verfallzeit wegen mangelhafterZahlung wieder Protest erhoben, und zugleich einen fruchtlosenVersuch gemacht, Zahlung nach der abweichenden Annahme zuerhalten; so müßte er diesen ebenfalls durch den Protest consta-tiren. Es ist keine bloße Bedingung, wenn der Bezogene nichtfür Rechnung dessen acceptiren will, für welchen gezogen wurde,sondern eine gänzliche Weigerung. Er kann dann für den Aus-steller nur im Wege der Ehrenannahme acceptiren.

Einige *) meinen, man könne es auch keine bedingte An-nahme heißen, wenn der Bezogene annimmt, um an sich selbstzu bezahlen, weil er eine Gegenforderung an den Inhaber hat.Aber der Letztere kann ja den Wechselbrief in einem solchen Fallenicht mehr weiter begeben.

Art. 604.

Preuß. LandR. a. a. O. §. 997., niederländ. Han-delsG.B. Art. 19., Holland. HandelsG.B. Art. 119. DasGesagte versteht sich von selbst, wenn der Bezogene den Wech-selbries einmal aus den Händen gegeben hat. Ein Durchstrichkann auch mit Einwilligung des momentanen Inhabers nicht mehrgeschehen, weil eine wahre Rechtsgefährdung der übrigen In-teressenten darin liegt. Hätte der Bezogene den Wechselbriefnoch Behufs der Annahme in den Händen; so könnte man eherzweifeln **). Der Bezogene würde jedoch immerhin den Um-stand benützen, daß der Inhaber, welcher seiner Redlichkeit ver-traute, bei der Unterschrift nicht gegenwärtig war, und ausdiesem Vertrauen soll er keinen Vortheil ziehen zum Nachtheiledes Inhabers.

Der Beweis, daß die Annahme einmal eingetragen war,kann in manchen Fällen schwer werden, und es ist für den In-haber rathsam, sogleich constatiren zu lassen, daß er den

*) pollu'ei' contrat <to olikNAo. nr. 47.

Pardcssus a. a. O. Nr. 377.