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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Wechselbrief ,'n dieser Gestatt aus den Händen des Bezogenenempfing.

In England soll das Ausstreichen der Annahme erlaubtseyn *).

Art. 605.

Zurückweisen kann der Inhaber eine nachträgliche Annahmenicht, wenn er den Wechselbries noch in Händen hat; wo nicht,so kann er den Bezogenen auf die Präsentation zur Zahlungvertrösten. Würde sich der Bezogene nicht zum Ersatze der Pro-testkosten und Auslagen verstehen; so ist seine Annahme nur einetheilweise (Art. 605.), und diese wird der Inhaber nur mit einemneuen Proteste annehmen.

Der letzte Satz, welchen auch der sächs. Entwurf Art. 140.175. gibt,' ist dem Rechte vollkommen gemäß; doch wollte mannicht festsetzen, daß die Annahme zurückdatirt werden müsse; jedeBezeichnung ist hinreichend. Weigert sich der Bezogene; sobraucht der Inhaber weder die Annahme noch die spätere Zah-lung sich gefallen zu lassen, oder er wird es nur unter Protest-erhebung thun.

Art. 606.

Absatz 1. Die Annahme bildet eine von den Verpflichtun-gen der anderen Unterzeichner ganz unabhängige Verpflichtungzwischen dem Bezogenen und dem Inhaber. Der Bezogene sollsich gegen den redlichen Inhaber nicht einmal auf Fälschung desWechselbriefs (Art. 724.) berufen können (vergl. hvlländ.,Han-delsG.B. Art. 119.).

Daß eine bedingte Annahme nicht weiter verpflichte als dieBedingung ausdrückt, ist bereits bemerkt.

Das holländ. HandelsG.B. a. a. O. fügt noch hinzu, daßdaß der Annehmende nicht die Befugniß habe, den Umlauf desWechselbriefs durch Beschlaglegung bei dem Inhaber zu hemmen.Es kommt nämlich oft vor, daß der Annehmende, z. B. wenn

Mittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft. lll.Bd.S. 213.