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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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er Gegenforderungen gegen den Präsentanten hat, sehr dabeiinteressirt ist, daß der Wechselbries nicht in weitere Hände ge-rathe, und er kann sich nur dadurch mit Wirkung schützen, wenner dieß im Wechselbriefe beifügt, z. B. das Wort Ordre imIndossamente des Präsentanten durchstreicht (Art. 573.). Danngelten die weiteren Giranten in Beziehung auf ihn nur als Be-vollmächtigte des Präsentanten. — Hätte er die Bedingungaußerhalb des Briefs dem Präsentanten gemacht; so schadet siedritten Inhabern nicht. Beides versteht sich aber von selbst, undeines allgemeinen Ausspruches bedarf es nicht *).

Absatz 2. Die hier angeführten Fälle sind blos beispiels-weise genannt. Selbst wenn der Annehmende wirklich betrogenworden wäre, kann er dieß dem redlichen Dritten nicht ent-gegenhalten.

Art. 607.

DaS Nähere geht aus dem zu Art. 557. 569. Gesagtenhervor. Solche Unregelmäßigkeiten haben übrigens häufig dieWirkung, daß der Acceptant dem Inhaber Einreden entgegen-halten kann, welche ihm gegen einen früheren Unterzeichnerzustehen.

Art. 608.

Der Annehmende, welcher zur Versallzeit nicht zahlt, kannzunächst nur für die Wechselsumme sammt Zinsen in Anspruchgenommen werden, ohne daß von Protestaufnahme und Klage-fristen dabei die Rede ist. Denn er haftet direct aus seiner Ver-bindlichkeit, und zwar bis zum Ablaufe der fünfjährigen Verjäh-rungszeit (Art. 740.).

Hat jedoch ein Jndossent einlösen müssen; so ist er diesemnicht nur für die Wechselsumme sammt Zinsen, sondern auchfür die Kosten und Schäden tenent, jedoch für diese nur inner-halb der in Art. 673. bestimmten Fristen: nachher konnte nichtaus dem Wechsel und Proteste deßwegen gegen ihn geklagtwerden.

*) Pardessus a. a. O. Nr. 372- gibt Unklares hierüber.