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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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der Regel nach in dem Interesse der Vordermänner liegt, vondem erhobenen Proteste etwas zu erfahren, so konnte ihm auchdie Benachrichtigung als Pflicht vorgeschrieben werden.

Von dieser Ansicht gingen wohl auch die meisten älterenWechselgesetze aus, und knüpften so gar häufig den Verlust desRückgriffs an die unterlassene Notifikation. Letzteres ist nament-lich in England nach dem neuesten Gerichtsgebrauche der Fall *).

Dagegen kommt jedoch Nachfolgendes in Betracht. Wennder Inhaber deßwegen Protest erhob, um zum Rückgriff wegenMangels der Annahme zu schreiten; so bedarf es nicht auch nocheines gesetzlichen Antriebs. Die Zeit, welche Wechselbriefe nachder Protestaufnahme gewöhnlich zu laufen haben, ist so kurz,daß er sich beeilen muß, wenn er noch vorher Sicherheitsleistungerlangen will, ehe der Zahltag kommt. Hat er aber nicht deß-wegen , sondern wegen der Bestimmung des Art. 588. oder we-gen mangelhafter Annahme (Art. 611.) Protest erhoben; so hater allerdings nicht dieselbe Aufforderung zur Benachrichtigung,und daher wäre ein gesetzliches Gebot eher am Platze; es istjedoch auch hier zu bedenken, daß dieselben Gründe, welche dieBenachrichtigung so oft überflüssig, so oft unnütz machen (s. zuArt. 610.), immer vorhanden sind, und daß man durch ein sol-ches gesetzliches Gebot oft nur unnöthige Schreiberei und Kostenveranlaßt. — Wurde der Wechselbrief nicht bezahlt (Art. 667.),so ist der Anspruch gewiß; wurde aber blos nicht acceptirj, sosind noch so viele Fälle möglich, in welchen der Anspruch weg-fällt, daß es wenigstens nicht gut wäre, Benachrichtigung immervorzuschreiben. Dazu kommt, daß sie häufig geschehen müßte,ohne daß der eigentliche Regreßberechtigte nur davon wüßte;z. B. wenn ein Eremplar zur Annahme versendet, ein anderesin Cirkulation ist. Will nun der Versender auf das zurückge-kommene Eremplar nicht selbst den Rückgriff, d. h. die Forde-rung der Sicherheitsleistung bauen, so hätte die Benachrichtigungwohl keinen Zweck, als daß der Aussteller in Kenntniß gesetztwürde; — aber gerade dieser kennt den Stand der Sache in der

*) Mittermaicr Zeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft. Bd.III. S. 214. Bergt, teutsches Privatrccht. §. 243. V.