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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Regel am besten durch seinen Beauftragten, den Bezogenen;will er ihn aber darauf bauen, so kann dieß völlig überflüssigseyn, weil der eigentliche Inhaber, wenn er die nicht erlangteAnnahme einmal erfährt, gar nicht im Sinne hat, den Rückgriffzu versuchen, oder deßwegen nur einen Vordermann des Ver-senders in Anspruch nimmt.

Auch könnte es vorkommen, daß der Wohn- oder Aufent-Halts-Ort eines Vordermannes nicht bekannt wäre, daß also dieReihe der Benachrichtigung unwillkürlich stockte.

Aus allen diesen Gründen zog man es vor, die Pflicht derBenachrichtigung nicht im Gesetze zu bestimmen, nachdem dasfranzös. *), neapol. und span. HandelsG.B. dieselbe aus-gelassen haben.

Jedenfalls wäre es zu hart gewesen, den Verlust des Rück-griffs aus der mangelnden Annahme, oder gar des Rückgriffsüberhaupt, daran zu knüpfen; da die Unterlassung so oft ganzunschädlich seyn kann.

Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, daß Mehre-res für die Sache spricht, und daß insbesondere die aus demniederländ. Tit. 7. Art. 83. in das portug. Art. 484. undholländ. HandelsG.B. Art. 184. übergegangene Bestimmung,wonach der Inhaber wegen unterlassener Benachrichtigung nurfür den entstandenen Schaden haftet, und zwar in der zu Art.667. ff. entwickelten Weise, Manches für sich hat; so daß mansich wenigstens nicht durchaus gegen die Aufnahme einer solchenBestimmung aussprechen will.

Jedenfalls muß der Inhaber hier wegen der abweichendenausländischen Rechte sehr vorsichtig seyn.

Absatz 1. Die Protesterhebung ist wesentlich zu Begrün-dung des Rückgriffs. Ohne Protesterhebung, oder wenn sie zuspät erfolgte (Art. 611. Abs. 2 .) sind der Aussteller und die Jrr-dossenten nicht zur Sicherheitsleistung gehalten.

Die beglaubigte Mittheilung geschieht am besten durch Vor-zeigung des Protests oder eines Duplicats (holländ.Handels-G.B. Art. 175.). Doch sollte auch eine amtliche Requisition, in

*) l,LiixIkäk rexertoire. 1. IH. x. 292.