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welche der Hauptinhalt des Protests aufgenommen ist, denselbenDienst thun. Den Wechselbrief selbst kann der Inhaber wegender Vorlegung am Zahltage jetzt nicht entbehren.
Das französ. HandelsG.B. Art. 120. nimmt als Regelan, daß die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet werde, und derArt. 177. des holländ. HandelsG.B. spricht blos von Bürg-schaft; es läßt sich jedoch nicht einsehen, warum nicht auch einPfand, und noch mehr Hinterlegung der Wechselsumme, densel-ben Dienst thun sollte *).
Die Sicherheit ist nur dann genügend, wenn die Bürgenoder das Pfand am Zahlungsorte bestellt werden; denn müßtesich der Inhaber erst anderwärts hinwenden, so gewänne er garnichts damit.
Es steht in der Wahl Dessen, an welchen sich der Inhaberhält, ob er nicht Zahlung leisten will; aber ebenso gut muß dießder Inhaber verlangen können, wenn jener keine Sicherheit zustellen im Stande ist: ausgenommen der Sicherheitforderndehandelte blos im Namen des wahren Eigenthümers, z. B. wennein Eremplar zum Accept verschickt worden wäre und sich einanderes in Circulation befände. Denn zur Forderung der Si-cherheitsleistung ist der Versender durch den Besitz des einenExemplars hinlänglich legitimirt.
Der Art. 675. bestimmt die Größe des Anspruchs im Zah-lungsfalle. Der Disconto darf aber, wenn Zahlung geleistetwird, nicht in Abzug gebracht werden, da solche Zwischenzinsennur auf der Uebereinkunft der Parteien beruhen.
Uebrigens bleibt das Zahlungleisten immer mißlich. Auchmüßte ein Indossiern, welcher Zahlung geleistet hat, sich gegen-über von seinem Normanne mit bloßer Sicherheitsleistung begnü-gen. Span. HandelsG.B. Art. 540.
„Gegen einander" heißt: es könne derjenige, welcherSicherheit geleistet hat, dieselbe wieder von seinen Vordermän-nern verlangen.
Der sächs. Entwurf Art. 155. gibt dem Inhaber das Recht,gerichtliche Hinterlegung des Wechselbetrags mit 5 pCt. Aufschlag
*) PardessuS a. a. O. Nr. 3S2.