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zu verlangen, was aber in manchen Fällen zu hart seyn möchte.Auch wird dort (Art. 162.) das Zurückgreifen auf einen späterenVormann gestattet, wenn der Inhaber- von dem früheren nichthinreichende Sicherheit erhielt.
Art. 614.
Art. 178. des holländ. HandelsG.B. Auch kann hier derArt. 301. Anwendung finden. Nur ist der Inhaber im letztenFalle nicht gerade verpflichtet, Sicherheitsmaßregeln zu ergreifen,und man mochte ihm diese Pflicht auch nicht auflegen, indem esnur zu Verwicklungen führen könnte. Vergl. preuß. LandR.a. a. O. Z. 1086.
Art. 615.
Dieser Fall steht in gleicher Kategorie mit denjenigen, wo-bei die Annahme selbst nicht erlangt wurde.
Art. 616.
Der Bezogene ist der Mandatar des Ausstellers, und hatalso auch die Zurücknahme des Mandats jederzeit sich gefallenzu lassen, so lange er es noch nicht ausgeführt, d. h. acceptirtoder gezahlt hat. Nach der Acceptation kann von einem Zah-lungsverbote nicht mehr die Rede seyn, da die Annahmt einepersönliche Verbindlichkeit des Ausstellers einschließt. Man sollteglauben, diese Sätze verstehen sich von selbst; dennoch steht z. B.im preuß. LandR. a. a. O. s. 962. das Gegentheil, und ge-wöhnlich sagt man: der Brief könne blos so lange contremandirtwerden, als er noch nicht begeben oder wenn er nicht an Ordregestellt sey. Die letztere Ansicht verwechselt jedoch das Verhält-niß des Ausstellers zum Bezogenen und zu den anderen Inha-bern, und die erstere mag daher kommen, daß viele Gesetze denRückgriff blos der Reihe nach gestatten.
Uebrigens wurde absichtlich nichts davon gesagt, inwiefernedurch die Contreordre die Verhältnisse des Ausstellers zum In-haber modifieirt werden. Dieß ergibt sich ganz einfach aus denallgemeinen Rechtsnormen. .
Motive znm Entw. ein. HnndelsT B. 35