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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 617.

Es ist ein allgemein anerkannter Satz, den auch das Hol-land. HandelsG.B. Art. 140. 141. ausdrückt, daß jedenfallsdurch die Annahme ein Auftragsverhältniß zwischen dem Aus-steller und Bezogenen begründet wird, wenn es nicht schon vor-her besteht; und es hätte wohl kaum eines gesetzlichen Ausspru-ches bedurft. Man glaubte jedoch noch etwas weiter gehen, und,da ein Trattengeschäst ein wesentlich kaufmännisches ist, auch dasfestsetzen zu dürfen, daß dadurch Commissionsverhältnisse begrün-det werden: was z. B. rückskchtlich der Zinsenforderungen undrücksi'chtlich des Verhältnisses, wenn sich der Commissionär zumVorschüsse der Zahlungsmittel verstand (Art. 138. Abs. 2 .), vonbedeutendem Einflüsse seyn kann.

Auch versteht sich von selbst, daß schon vor der Annahmeein Commissionsverhältniß bestehen kann.

Zugleich ist nicht zu übersehen, daß die Annahme als solchedas Commissionsverhältniß begründet. Bei einem Nichthandels-manne kann also vorher nicht die Rede davon seyn, und ein andenselben gerichteter Auftrag ist bloßes Mandat. Auch ist einsolcher nicht schuldig, die Ablehnung des Auftrags kürzestens zunotificiren (Art. 136.). Aber auch selbst ein Handelsmann brauchtdem Aussteller die Nichtannahme eines präsentirten Wechselbrtefsnicht zu notificiren, wenn er keinen anderen Auftrag als den imWechselbriefe liegenden erhalten hat; oder ihn nicht sonstige Ver-hältnisse dazu verpflichten; eben weil jener Auftrag für ihn nichtals ein zureichender gilt (Art. 619. Abss 1.), wenn er schon alsein solcher gegen den Aussteller angenommen wird.

Der Bezogene, welcher einen für Rechnung eines Drittengezogenen Wechselbrief acceptirt, steht nur mit diesem im Ver-hältnisse des Commissionärs (Art. 556. Abs. 2 .).

Zugleich ergibt sich hieraus, daß dsr quittirte Wechselbriefhinlängliche Legitimation für den Bezogenen ist, nm Ersatz sei-ner Auslagen fordern zu können.

Art. 618.

Das holländ. HandelsG.B. Art. 110. spricht denselben