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Satz aus. Deckung ist hier im weiteren Sinne genommen, alsdie in Art. 58t. genannte gehörige Deckung. Angewiesen brauchtsie nicht zu seyn; auch nicht ausdrücklich vom Bezogenen mit derAnnahme in Verbindung gebracht, z. B. durch eine Verwahrunggegen den Aussteller; es ist vollkommen hinreichend, selbst beiPlatzwechseln (vergl. Art. 170. Abs. 3.), wenn nur der Accep-taut Gegenforderungen hat, mit welchen er die übernommeneVerbindlichkeit ausgleichen kann, oder wenn nur der Avisbriefdie in seinem Besitze befindliche oder in seiner Verfügung ste-hende Werthschasten als Sicherheit benennt. (S. noch oben zuArt. 165.)
Hat der Bezogene die Deckung in den Händen, wie Art.58l. angibt; so kann er nach Art. 585. gefahrlos acceptiren undzahlen, wenn er auch Nachricht vom Falliment des Ausstel-lers hat.
Art. 619.
Absatz 1. Der Wechselbrief allein reicht gegen den Bezo-genen nicht zu; es steht ihm aber frei, denselben als zureichendeBeauftragung gelten zu lassen und als solche gegen den Ausstel-ler geltend zu machen (vergl. Leipziger Wechs.Ordn. §. 17.).
Absatz 2. Holland. HandelsG.B. Art. 142. Unter Aus-steller ist auch Der gemeint, welcher für fremde Rechnung gezo-gen hat. Derjenige, für dessen Rechnung gezogen wurde, mußnatürlich den Bezogenen besonders beauftragen und benachrichti-gen, und hastet dem Aussteller für den aus der Unterlassungentstandenen Schaden, wegen dessen er sich nicht an den Bezo-genen halten kann.
' Art. 620.
Das niederländ. HandelsGS. Kap. 7. Art. 43. drückteaus, daß wenn es im Wechselbriefe nicht stehe, der Avisbriefenthalten müsse, für wessen Rechnung gezogen sey: ein Satz, derschon durch die Fassung des Art. 556. angedeutet ist. Das Hol-land. HandelsG.B. Art. 143. hingegen nahm die Fassung un-seres Artikels an. Dieß ist insoferne nicht überflüssig, als dieBeweisfrage dadurch bestimmt wird.
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