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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Absatz 2 . Preuß. LandR. a. a. O. §. 1028. Es istdieß dem Handelsgebrauche angemessen, indem unter einer An-nahme zu Ehren des Briefes (per bonor ä! letters) die An-nahme zu Ehren des Briefschreibers gemeint ist. Viele nehmenes jedoch in dem Sinne, daß die Annahme zu Ehren aller Un-terzeichner gemeint sey *).

Daß eine Ehrenannahme zu Ehren des Inhabers nicht statt-finden kann, liegt in der Natur der Sache.

Art. 630.-

Absatz 1. Sächs. Entwurf Art. 265.

Absatz 2. Holländ. HandelsG.B. Art. 127. Der Be-zogene, welcher zur Ehre acceptirt, muß gleich nach dem Ein-treffen des Avisbriefs seine gänzliche oder beschränkte Weigerungdem Aussteller melden (Art. 135.). '

Art. 631.

Die Ausnahme wurde hinzugefügt, weil der Inhaber Alleserlangt hat, was er zu fordern berechtigt war, und es seine In-teressen nicht berührt, wenn sich der Annehmende ausbedingt, anwen er sich halten will **).

Eine weitere Ausnahme wäre, wenn Derjenige, welcher umSicherheitsleistung angegangen wird, beweisen kann, daß derEhrenacceptant alle nöthigen Eigenschaften eines tüchtigen Bür-gen habe: vorausgesetzt, daß die Ehrenannahme für ihn odereinen seiner Dormänner geschah. Es ergibt sich dieß aber schonaus allgemeinen Rechtssätzen.

Der Honorant hat kein Recht die in Art. 613. genannteSicherheitsleistung vorn Honoraten oder dessen Vordermännernzu verlangen; er tritt erst durch die Zahlung in die Rechte desInhabers ein (Art. 70ä.).

*) Pardessus a. a. O. Nr. 384.

**) PardessuS a. a. O. Nr. 387.

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